Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Anwendung des §27b StGB und unzureichender Bewährungsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 473/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen mehrerer Körperverletzungs- und Vermögensdelikte. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge zur Belehrung, hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf und verweist wegen möglicher Anwendung des §27b StGB sowie unzureichender Begründung der Bewährungsablehnung zur neuen Entscheidung zurück. In allen übrigen Punkten bleibt das Urteil bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Niederschrift irrtümlich falsch zitierte Strafnorm führt nicht zur Verletzung des §265 StPO, wenn das Gericht den Angeklagten tatsächlich über die zur Anwendung gelangende andere Strafvorschrift informiert und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gab.

2

Die rechtfertigende Selbsthilfe (§229 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch gegen den Besitzer geltend machen kann; ob ein Notstand (§904 BGB) vorliegt, ist anhand konkreter Tatsachen festzustellen.

3

Hat das Tatgericht Freiheitsstrafen von unter drei Monaten verhängt, muss es die Möglichkeit prüfen und darlegen, ob nach §27b StGB (bzw. einschlägiger Straffreiheitsvorschriften) statt Freiheitsstrafen Geldstrafen in Betracht kommen; ein Unterlassen dieser Prüfung erfordert Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen; es sind Vorleben und Verhalten nach der Tat darzustellen, wenn mit Bezug auf §23 StGB die Notwendigkeit der Vollstreckung im öffentlichen Interesse geltend gemacht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3. August 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Erwin ███ aus K[REDACTED], geboren am 25. Februar 1930 in W[REDACTED], Kreis M[REDACTED],

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter Wi[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 3. August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 248b StGB, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstands in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dieser liegen Einzelstrafen von vier Wochen, sechs Wochen, drei Monaten und einer Woche Gefängnis zugrunde.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich macht die Revision geltend, die Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass er auch auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt werden könne, habe der Bestimmung des § 265 StPO nicht genügt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift eröffnet, dass er statt wegen räuberischen Diebstahls auch wegen missbräuchlicher Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestraft werden könne. Dass die Sitzungsniederschrift § 248a StGB statt § 248b StGB angibt, beruht nach dem Inhalt des Hinweises offensichtlich auf einem Versehen. Dies bestätigen auch die eingeholten Äußerungen der an der Verhandlung beteiligten Richter. Das Versehen ist daher bedeutungslos. Das Gericht hat den Angeklagten unterrichtet, welches andere Strafgesetz gemeint sei, nach dem er verurteilt werden könne. Damit war der Zweck des Gesetzes erreicht. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen.

Allerdings wäre der Hinweis unzureichend gewesen, wenn der Angeklagte ohne jede weitere Erläuterung auf die etwa zur Anwendung kommende andere Strafvorschrift hingewiesen worden wäre. Das ist nach der Sitzungsniederschrift aber nicht der Fall gewesen. Deshalb ist diese Revisionsrüge unbegründet.

2.) Mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts macht die Revision geltend, der Angeklagte habe das fremde Motorrad benutzt in der Hoffnung, den möglicherweise gestohlenen Lieferwagen schneller wieder erhalten zu können. Die Revision fügt hier an, dass eine Selbsthilfe in dieser Form nach § 229 BGB nicht widerrechtlich sei. Dies insbesondere dann nicht, wenn, wie offenbar im vorliegenden Falle, Eile geboten gewesen sei.

An den Voraussetzungen des § 229 BGB fehlt es. Denn der Angeklagte hatte keinen Anspruch gegen den Besitzer des Motorrads geltend zu machen. Bei dem Vorbringen der Revision kann es sich nur fragen, ob etwa die Voraussetzungen eines Notstands im Sinne des § 904 BGB vorgelegen haben oder irrtümlich von dem Angeklagten angenommen worden sind. Denn dann hätte dieser bei der Einwirkung auf das Motorrad nicht widerrechtlich gehandelt oder wäre dadurch jedenfalls nicht strafrechtlich schuldhaft tätig geworden.

Nach den Feststellungen des Urteils befand sich der Angeklagte auf der Suche nach dem Dreiradlieferwagen, den er abgestellt hatte und nicht wiederfinden konnte. Das Gericht geht deswegen davon aus, dass der Angeklagte das Motorrad nur deshalb wegnahm, um den Dreiradlieferwagen zu suchen. Dieser Sachverhalt ergibt noch nicht, dass der Dreiradlieferwagen von Unbefugten in der Zwischenzeit weggeholt worden war oder dass der Angeklagte irgendwelche Anhaltspunkte hatte, die er irrtümlich dahin deutete, der Lieferwagen sei gestohlen worden. Die Voraussetzungen des § 904 BGB lagen also nach dem Urteil nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte irrtümlich der Auffassung gewesen ist, dass sie gegeben gewesen seien. Die Strafkammer hat daher mit Recht angenommen, dass der Angeklagte das Motorrad widerrechtlich in Gebrauch genommen hat.

Auf Grund der Beweisaufnahme und des Gutachtens des Sachverständigen folgert das Urteil, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat lediglich einen mittleren Rausch hatte, dass er nur angetrunken war, keinesfalls sinnlos betrunken. Nach der Überzeugung des Gerichts lag keine Volltrunkenheit vor. Seinem planmäßigen und zielstrebigen Handeln und seinem sonstigen Verhalten entnimmt die Strafkammer, dass er wusste, was er tat. Wegen seiner erhöhten Erregbarkeit auch infolge des Rauschzustandes billigt ihm jedoch die Strafkammer verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu.

Diese Ausführungen lassen keinen durchgreifenden Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen, weil das Gericht ersichtlich zusammenfassend abgewogen hat, inwieweit der Angeklagte in die Strafbarkeit seines Tuns Einsicht hatte und fähig gewesen ist, nach dieser Einsicht zu handeln.

3.) Bei den Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten erörtert das Urteil nicht die Frage, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei dem nur gering vorbestraften Angeklagten die Vorschrift des § 27b StGB übersehen hat. Daher kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.

Da die Möglichkeit besteht, dass der Tatrichter in den Fällen, für die § 27b StGB in Betracht kommt, auf Geldstrafen erkennt, deren Ersatzfreiheitsstrafen zusammen drei Monate Gefängnis nicht übersteigen, kann das Straffreiheitsgesetz 1954 auch hinsichtlich der Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis Platz greifen (vgl. BGH in 2 StR 279/54 vom 30. November 1954). Deshalb ist Aufhebung des Strafausspruchs in vollem Umfang geboten.

Bei dem am 25. Februar 1930 geborenen Angeklagten hat das Gericht „in Anbetracht seines rücksichtslosen Verhaltens“ Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Die Notwendigkeit der Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 StGB), falls sie damit bejaht werden sollte, ist im Urteil nicht näher begründet. Ob die Strafkammer mit diesen Worten die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung schon nach § 23 Abs. 2 StGB verneinen wollte, steht dahin. Denn hierzu fehlt es an einer Erörterung des Vorlebens des Angeklagten in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat, um die Entscheidung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, dass er im Falle der Aussetzung in Zukunft kein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen.

Dr. ArndtWernerDr. Menges
Dr. MoerickeSchalscha
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