Treffer
BGH Beschluss

PKH- und Beiordnungsantrag der Nebenklägerinnen in Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/95
Datum
20.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz gegen die allein vom Angeklagten eingelegte Revision. Streitpunkt war, ob bei offensichtlich unbegründeter Revision anwaltliche Beiordnung und PKH erforderlich sind. Der Senat lehnte den Antrag ab, weil die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist und daher nach § 397a Abs. 1 S. 1 StPO keine Beiordnung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz ist entbehrlich, wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist.

2

Erweist sich eine Revision, die allein auf die Sachrüge gestützt ist, als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, begründet dies keinen Anspruch der Nebenklägerinnen auf Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Nebenklägerinnen erforderlich erscheint.

4

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe in Revisionsverfahren ist die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und dessen Bedeutung für die Interessen der Nebenkläger maßgeblich zu würdigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 472/95

vom 20. September 1995

in der Strafsache gegen

Ka ██ aus KCA, geboren als Paul Gnanamani am ██ ██ 1950 in ████ (Sri Lanka), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerinnen Nicole ████ und Inga ██

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **20. September 1995

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Nebenklägerinnen begehren Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision. Dieses Rechtsmittel ist nur auf die Sachrüge gestützt und erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerinnen ist daher nicht erforderlich, § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO (st. Rspr. des Senats; vgl. auch BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 3, 7).

NiemöllerDetterAthing
GollwitzerBode