BGH: Teilfreispruch erforderlich, auch bei möglicher Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/87
- Datum
- 25.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Urteil muss über jede in der Anklage erhobene selbständige Handlung ausdrücklich verfügen; sonst ist die Urteilsformel unvollständig.
Die Unterlassung eines Teilfreispruchs ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die betreffende Tat bei Strafbarkeit in Tateinheit mit anderen Verurteilungen stünde.
Bei Vorliegen eines gebotenen Teilfreispruchs hat das Revisionsgericht die Urteilsformel entsprechend zu ergänzen und die Kostenfolge insoweit zu regeln.
Der Eröffnungsbeschluss wird nur dann erschöpft, wenn das Urteil für alle angeklagten selbständigen Handlungen eine Entscheidung enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 14. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 472/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████, Hans Josef ██████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 1987 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Durch die zugelassene Anklage werden ihm drei selbständige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn nur wegen zwei von ihnen verurteilt. Die dritte Handlung hat es als eine straflose Vorbereitungshandlung gewertet, von einem formlichen Teilfreispruch aber abgesehen, weil im Falle des Vorliegens einer Straftat diese mit einer der beiden anderen in Tateinheit stehen würde. Dies rechtfertigt jedoch das Unterlassen eines Teilfreispruchs nicht; denn ohne ihn wird der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212 m. w. N.).
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