Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlbewertung der Tat (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/86
- Datum
- 12.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung eines minder schweren Falls nach §30 BtMG ist zu berücksichtigen, dass die Einfuhr zum Eigenverbrauch in nicht besonders großen Mengen tendenziell als minder schwerer Fall eingestuft werden kann.
Eine bestimmte Menge Rauschgift (hier 3,68 g reines Heroin) begründet nicht automatisch das Fehlen eines minder schweren Falls; die quantitative Bewertung ist im Zusammenhang mit Tatzweck und Tatschwere vorzunehmen.
Die Strafkammer hat die Gesamtschau von Tat, Täterpersönlichkeit und Schuldfähigkeit vorzunehmen; das Unterlassen maßgeblicher Erwägungen über einen möglichen minder schweren Fall kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge schwerer Sucht darf die aus der Sucht folgenden Verhaltensweisen nicht zugleich als straferschwerende erhebliche Rechtsfeindlichkeit gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/86 in der Strafsache gegen ███ aus ████████ dort Robert Michael geboren ████████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Juni 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, das sichergestellte Rauschgift eingezogen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht begründet die Strafzumessung wie folgt:
„Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG liegt nach Auffassung der Kammer auch unter Annahme einer nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit nicht vor. Das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht auch angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Betäubungsmitteleinfuhr nicht in einem Maße ab, dass der – wenn auch nach § 49 StGB gemilderte – Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen wäre.
Der Angeklagte ist bei seiner Tat, bei der er eine erhebliche Menge reines Heroin, nämlich 3,68 Gramm, einführen wollte, sehr zielgerichtet vorgegangen. Er hat die Tat begangen, obwohl er erst wenige Wochen zuvor eine Therapie ordnungsgemäß beendet hatte. Die bisherigen Verurteilungen, Inhaftierungen und Therapien vermochten ihn nicht davon abzuhalten, die jetzt abgeurteilte, neue, erhebliche Straftat zu begehen und dies, obwohl er sich darüber im Klaren war, dass er eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten hatte. Das gesamte Verhalten des Angeklagten zeigt eine erhebliche Rechtsfeindlichkeit, die die Annahme eines minder schweren Falles verbietet.
Die Kammer hat von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht, so dass die Strafe aus dem gemäß § 49 StGB herabgesetzten Strafrahmen zu entnehmen ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer neben der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt, dass das Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten mussten sich seine oben näher geschilderten Vorstrafen auswirken, sowie die Tatsache, dass es sich bei den 3,6 Gramm reinem Heroin bereits um eine erhebliche Menge Rauschgift handelt.“
Hierbei hat die Strafkammer Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die es nahelegten, die Tat als minder schweren Fall der Einfuhr zu bewerten, dass der Angeklagte nam-
lich eine nicht besonders große Menge an Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG hat der Gesetzgeber in der Erwägung geschaffen, sie sollten eine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt und der Schuld ausgerichtete Einstufung bestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige Angriffe gegen das Schutzgut „Volksgesundheit“ ermöglichen. Die Bundesregierung hat in § 30 BtMG die wichtigste strafrechtliche Maßnahme gegen die Überschwemmung des Bundesgebiets mit Rauschgift gesehen (vgl. Nachweise in BGHSt 31, 163, 168 f). Die Fassung der Vorschrift bringt es jedoch mit sich, dass von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch zahlreiche Fälle erfasst werden, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben, wie die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen. Diese Taten lassen sich zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern, ihre Bewertung als minder schwere Fälle liegt aber nahe (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1983 – 2 StR 89/83; BGH Strafverteidiger 1985, 369). 3,68 Gramm reines Heroin sind noch keine besonders große Menge in dem genannten Sinne.
Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben; die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den daraus folgenden Maßnahmen werden davon nicht berührt.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass dem Angeklagten ein Verhalten, das die Folge seiner die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden schweren Betäubungsmittelsucht ist, nicht als erhebliche Rechtsfeindlichkeit straferschwerend angelastet werden darf, zumal dann nicht, wenn diese Sucht durch eine vom Angeklagten ordnungsgemäß beendete Therapie nicht beeinflussbar war.
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