Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Angaben zum Strafrahmen bei §21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/85
Datum
20.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil wegen materieller Rechtsverletzungen. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Urteilsgründe nicht erkennen ließen, von welchem Strafrahmen (insbesondere bei Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und bei Versuchen) der Tatrichter ausgegangen ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt das Tatgericht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), müssen die Urteilsgründe darlegen, ob und aus welchen Erwägungen es von einem niedrigeren Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ausgeht.

2

Bei angenommenen Versuchen, für die nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eine Milderung des Strafrahmens in Betracht kommt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob eine entsprechende Milderung (gegebenenfalls doppelte Milderung) angewandt wurde.

3

Fehlt in den Urteilsgründen die Angabe des zugrunde gelegten Strafrahmens bei bestehenden Milderungsmöglichkeiten, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs rechtfertigt.

4

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist aufzuheben, wenn der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen (insbesondere zur Schuldfähigkeit nach § 21 StGB) aufgehoben werden, weil über die Voraussetzungen der Unterbringung dann neu zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/85 in der Strafsache gegen ██████ aus Bad ██████, geboren am ██████ 1952, ███ Siegfried in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. April 1985 im Rechtsfolgenaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. August 1985 an, die wie folgt lautet:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung in einem Fall, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung in einem Fall, wegen versuchter schwerer Brandstiftung in einem Fall, wegen Brandstiftung in zwei Fällen und

wegen versuchter Brandstiftung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch auch zur subjektiven Tatseite.

Der Beschwerdeführer lässt bei seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters außer acht, dass es ausschließlich dessen Aufgabe ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme im Urteil festzustellen und zu würdigen und dass das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden ist (BGHSt 21, 149, 151). Die im Urteil gezogenen Schlüsse sind sämtlich denkgesetzlich möglich; zwingend müssen sie nicht sein (BGH NJW 1951, 325).

Dagegen begegnet der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Tatgericht jeweils ausgegangen ist. Aus mehreren Gründen war jedoch bei jedem der einzelnen Fälle die Angabe des Strafrahmens geboten.

a) Die Strafkammer hat bei allen Taten des Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen. Diese Würdigung eröffnete dem Tatrichter die Möglichkeit, gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jeweils von einem niedrigeren Strafrahmen als dem in den §§ 306, 308 StGB vorgesehenen auszugehen.

Das Urteil verhält sich jedoch nicht dazu, ob der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Das Gericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, „ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen deshalb Aufschluss darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren“ (BGH, Beschluss vom 11. August 1982 – 2 StR 407/82 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

b) Gleiches gilt, soweit die Strafkammer in den Fällen 2, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils einen Versuch angenommen hat. Gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bestand in diesen Fällen ebenfalls die Möglichkeit, einen niedrigeren Strafrahmen zu wählen. Über die Möglichkeit der Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinaus war in diesen Fällen demnach eine Doppelmilderung denkbar. Insoweit verhält sich das Urteil jedoch ebenfalls nicht dazu, ob der Tatrichter auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen von den aufgezeigten Rechtsfehlern beeinflusst werden.

Die somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs muss auf die Anordnung nach § 63 StGB erstreckt werden, da der neue Tatrichter nach Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen auch über die Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu befinden haben wird, dessen positive Feststellung eine der Voraussetzungen dieser Anordnung ist."

VRiBGH Herdegen ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.

MeyerMaierNiemöller
MeyerTheune
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