Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Freispruch wegen versuchter Anstiftung und Aufhebung anderer Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/84
Datum
17.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mehrere Straf- und Strafzumessungsentscheidungen des Landgerichts. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er sprach den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung frei und hob die Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung sowie den tateinheitlichen versuchten Betrug auf. Weitere Teile der Verurteilung blieben bestehen, andere Punkte wurden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafbare versuchte Anstiftung (§ 30 StGB) tritt zurück, wenn der Angeschuldigte die Haupttat später selbst ausführt oder an ihr maßgeblich mitwirkt, da § 30 StGB subsidiär ist.

2

Der Tatbestand der falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) setzt voraus, dass die Versicherung vor der für das konkrete Verfahren zuständigen Behörde abgegeben wird; die bloße allgemeine Befugnis der Behörde genügt nicht.

3

Bei Brandstiftung in Verbindung mit Versicherungsabsicht ist bei der Tatbestands- und Motivprüfung zu berücksichtigen, ob ein eigenes Versicherungsinteresse an dem betreffenden Objekt bestand; fehlendes Versicherungsinteresse kann auf Fremdnutzung (z.B. Anmietung) und damit auf Versicherungsbetrug schließen lassen.

4

Für die Strafzumessung genügt eine kürzere, aber die wesentlichen Erwägungen enthaltende Begründung; sie ist ausreichend, wenn die Grundlagen und das Strafzumessungsergebnis erkennbar dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 472/84 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang Heinz ███ aus ███████, geboren am ███████ 1948 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mezger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltin beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus Karlsruhe als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. März 1984 im Fall II 4 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Ferner wird auf seine Revision das Urteil, auch soweit es den Mitangeklagten H betrifft, 1. im Fall II 1 der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die rest-

Gründe

lichen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Der Angeklagte S ist wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt (Fall II 1), wegen versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen (Fall II 4) und wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung (Fall II 5) sowie wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Mit seiner auf die drei genannten Fälle und den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Der Angeklagte muss vom Vorwurf des vergeblichen Versuchs einer Anstiftung des Mitangeklagten Sx, die „Lagerhalle der Fa. COO GmbH“ in Budenheim anzuzünden, freigesprochen werden (BGHSt 8, 38 ff.; BGH Beschluss vom 23. März 1982 – 3 StR 3/82). Denn er hat die Halle später selbst im Zusammenwirken mit dem Angeklagten H in Brand gesetzt. Gegenüber dieser Haupttat tritt die versuchte Anstiftung zurück, da § 30 StGB nur subsidiär gilt. Unwesentlich ist, dass der Mitangeklagte ████████ an der ausgeführten Tat nicht beteiligt war (BGH aaO).

2. Zu Recht macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass die Urteilsfeststellungen nicht die Verurteilung wegen tateinheitlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung tragen. Der Tatbestand des § 156 StGB ist nur dann erfüllt, wenn die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wird. Dabei genügt es nicht, dass die Behörde überhaupt befugt ist, eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt vielmehr weiter voraus, dass die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, vor der betreffenden Behörde abgegeben werden darf (BGHSt 13, 154 f.; 17, 303). Den Urteilsfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass dies im vorliegenden Fall zutraf. Die auf § 156 StGB gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers muss deshalb aufgehoben werden, damit auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Betrugs. Nach § 357 StPO ist ebenso zu Gunsten des Mitangeklagten ███ zu entscheiden.

5. Fehl geht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fall II 5. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Strafkammer – entsprechend der Anklage – den Tatbestand des § 308 StGB in der Form der Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes für gegeben erachtet. Die Angeklagten ███ und ████ wollten durch die Brandlegung erreichen, dass ihnen der durch den Brand entstandene Schaden an den versicherten Kopiergeräten ersetzt werde (Bl. 16 UA). Aus dieser Feststellung folgt, dass die Halle weder von ihnen noch von ihren Firmen versichert war. Anderenfalls wären sie auch an der dieses Gebäude betreffenden Versicherungssumme interessiert gewesen. Danach liegt es auf der Hand, dass die Lagerhalle nur angemietet war. Auch die Strafzumessungserwägungen zu der in diesem Fall festgesetzten Einzelstrafe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind zwar nicht ausführlich, aber noch ausreichend.

4. Die Teilaufhebung sowie der Teilfreispruch bedingen die Aufhebung der gegen die Angeklagten S und H erkannten Gesamtstrafen.

5. Bei der zukünftigen Entscheidung wird insbesondere zu prüfen sein, ob die beiden Angeklagten die falschen eidesstattlichen Versicherungen überhaupt vor dem Gericht abgegeben haben.

MezgerMeyerGollwitzer
MüllerMaier
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