Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/78
Datum
20.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Tat bestand in vierzehn teils lebensgefährlichen Stichen, das Opfer überlebte. Er legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Der BGH verwirft die Revision: Beweisanträge auf psychiatrische/ethnologische Gutachten waren mangels Anhaltspunkten bzw. wegen ausreichender Würdigung zu Recht abgelehnt; die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung psychiatrischer oder sonstiger Gutachten zur Schuldfähigkeit setzt konkrete Anhaltspunkte für eine zur Tatzeit bestehende Bewusstseinsstörung oder affektive Ausnahmesituation voraus.

2

Ein Antrag auf ein ethnologisches Sachverständigengutachten kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht die relevanten kulturellen Wertvorstellungen bei der eigenen Würdigung berücksichtigt und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar zum Ausdruck bringt.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles erfordert substantiiertes, für das Revisionsgericht erkennbares Feststellungs- und Begründungsmaterial; fehlt dies nicht, ist eine knappe Begründung nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn aus dem Urteilskontext ersichtlich ist, dass die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände angemessen berücksichtigt wurden.

4

Bei Versuch des Totschlags kann die besondere seelische Verfassung des Täters im Rahmen der strafzumessenden Erwägungen innerhalb des gemilderten Regelstrafrahmens berücksichtigt werden, ohne dass hieraus zwingend die Annahme eines rechtlich minder schweren Tatbestands folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 18. Mai 1978

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Kemal K. █████ aus F[REDACTED], geboren am ███████████ 1940 in ████, Kreis [REDACTED], Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. Valentin als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin ██ aus [REDACTED], als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18. Mai 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte stach am 30. Juni 1976 auf seine von ihm getrennt lebende Frau, der er zufällig auf der Straße begegnete, nach kurzem Gespräch mit einem Klappmesser ein und brachte ihr vierzehn, teilweise lebensgefährliche Stiche bei, bevor ihm das Messer von einem Polizeibeamten abgenommen werden konnte. Die Frau hat nach stationärer Behandlung überlebt. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, der Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die Beweisanträge auf Vernehmung eines ethnologischen und eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat. Die Beweisanträge zielten auf die Feststellung einer Bewusstseinsstörung durch hochgradigen Affekt ab. Sie konnten überhaupt nur dann einen Sinn haben, wenn Anhaltspunkte für einen solchen Zustand im Zeitpunkt der Tat bestanden. Dies war nach den Feststellungen nicht der Fall.

Auch den weiteren Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung eines ethnologischen Sachverständigen zum Zwecke der Beurteilung der Einlassung des Angeklagten hat

das Schwurgericht zutreffend mit Rücksicht auf die eigene Sachkunde bei der Würdigung von Aussagen zurückgewiesen. Es hat, wie seine Ausführungen bei der Strafzumessung zeigen, die besonderen Moralvorstellungen und Ehrbegriffe berücksichtigt, die der Angeklagte als Angehöriger eines islamischen Kulturkreises hat, und beachtet, dass er sich hiervon trotz langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht lösen konnte und dass ihn das Verhalten seiner Frau kränken und in seiner Ehre gegenüber Landsleuten herabsetzen musste.

II. Sachrüge

Auch mit der Sachrüge kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet und kann auch zum Strafausspruch nicht durchdringen. Der benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) musste nach den Feststellungen ausscheiden. Dass das Schwurgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles aus anderen Gründen ohne nähere Begründung verneint hat, begegnet angesichts der Schwere der Tat keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keinen Zweifel, dass das Gericht sich nicht deshalb kurz gefasst hat, weil ihm das Erfordernis der insoweit gebotenen umfassenden Würdigung nicht geläufig war, sondern weil es mit gutem Grund davon ausging, dass es der besonderen seelischen Verfassung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des nach Versuchsgrund-

sätzen gemilderten Regelstrafrahmens von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten hinreichend Rechnung tragen könne.

SchumacherMüllerMaier
WillmsMeyer
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