Revision: Aufhebung der Bildung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/76
- Datum
- 25.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen zu berücksichtigen, soweit sie in zeitlicher Beziehung zu den zugrunde liegenden Taten stehen; unterbleibt diese Berücksichtigung, ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft.
Wird die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft vorgenommen, ist der Urteilsausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die dort genannte gesetzliche Höchstgrenze (drei Jahre) nicht überschreiten.
Bei der Prüfung, ob eine frühere Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist, ist der maßgebliche Tatzeitraum unter Zugrundelegung von § 55 Abs. 1 StGB zu beachten; zeitlich vor der früheren Verurteilung liegende Taten können eine Einbeziehung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 11. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 472/76 vom 25. August 1976 in der Strafsache gegen ██████████ ohne festen Wohnsitz, den Handelsvertreter Adolf Josef ██████████, geboren am ██████████ 1940 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Februar 1976 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt führt u. a. aus: „Jedoch kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die durch Urteil des Schöffengerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 1974 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 3) nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der wegen fortgesetzten Betruges und fortgesetzter Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma [REDACTED] verhängten Einzelstrafe von neun Monaten, UA S. 11, herangezogen hat. Als Tatzeit dafür ist der Zeitraum 1973 bis August 1974 genannt; er liegt vor dem der Verurteilung durch das Schöffengericht Saarbrücken, § 55 Abs. 1 StGB. Aus den übrigen vom Landgericht verhängten Einzelstrafen wäre eine zweite Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Die Summe dieser, vom neuen Tatrichter festzusetzenden Gesamtstrafen darf gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO drei Jahre nicht übersteigen.“
Dem schließt sich der Senat an. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte durch den Fehler beschwert ist. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
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