Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (§ 76 StGB); zwei Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/73
- Datum
- 07.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 76 StGB ist zu prüfen, ob frühere Einzelstrafen einzubeziehen sind, insbesondere wenn die zugrundeliegenden Taten vor den früheren Verurteilungen begangen wurden; ist dies unklar, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision ist vom Bundesgerichtshof zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine hinreichenden Rechtsfehler aufzeigt.
Der Senat kann eine Revision teilweise stattgeben und nur einzelne Teile des Urteils (hier: den Ausspruch über die Gesamtstrafe) aufheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 349 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 472/73 vom 7. November 1973
in der Strafsache gegen
1. den Stapelfahrer Herbert Emil Oskar ██, geboren am █████ 1949 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. den Kraftfahrer Klaus Ferdinand ██ ███, geboren am ███ █████ 1945 in ████,
3. den Elektromechaniker Karl Erwin ██, geboren am █████ ███ 1948 in ████,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. November 1973
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten Herbert ███ und Ferdinand ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Februar 1973 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revision des Angeklagten Karl ███ wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
Gründe
Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten ██████████ muss aufgehoben werden, weil er seine Straftaten vor den Verurteilungen vom 29. März und 25. April 1972 begangen hat und die Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe in Frage kommt (§ 76 StGB).
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ███ sind offensichtlich unbegründet.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |