Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur inneren Tatseite bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/71
Datum
10.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Das Landgericht stellte den äußeren Tatbestand fest, verwendete jedoch unklare Formulierungen zur inneren Tatseite und griff offenbar auf die Beweisregel des § 259 StGB zurück. Der BGH bemängelt die Verwertung von Täterverhalten und nachträglichen Ereignissen als „Umstände“ und verweist die Sache mangels ausreichender Feststellungen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Hehlerei ist das Wissen der strafbaren Herkunft der Sache oder mindestens bedingter Vorsatz erforderlich.

2

Die Beweisregel des § 259 StGB ermöglicht einen Schluss auf das Wissen von der strafbaren Herkunft nur aus Umständen, die zur Tatzeit von außen auf den Täter einwirkten.

3

Eigenes Verhalten des Täters oder nachträgliche Ereignisse können nur dann als "Umstände" i.S. des § 259 StGB verwertet werden, wenn sie unmittelbar Rückschlüsse auf das Wissen des Täters zulassen.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite oder wird die Beweisregel unzulässig angewandt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 4. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ███████, Markt-Agent Lejb, am ████ geboren am ███ █████ 1915 in ████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1971, an der teilgenommen haben:

Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender,

Kirchhof, Bundesrichter,

Baumgarten, Bundesrichter,

Dr. Meyer, Bundesrichter,

Meise, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ in der Verhandlung,

██, Amtsinspektor bei der Verkündung, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen die gestohlenen Strumpfhosen vom Dieb zur eigenen Verwertung übernommen oder mindestens versucht hat, diese für den Dieb abzusetzen, also sie an sich gebracht oder bei deren Absatz mitgewirkt hat. Damit liegt der äußere Tatbestand der Hehlerei vor.

Jedoch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Darlegungen zur inneren Tatseite. Dazu sagt die Strafkammer an drei Stellen des Urteils, dass der Angeklagte die strafbare Herkunft der Strumpfhosen gekannt oder mindestens damit gerechnet und sie gebilligt habe oder dass die Umstände so verdächtig gewesen seien, dass er auf deren strafbare Herkunft habe schließen müssen (UA Bl. 5, 11, 12). Diese unklaren Wendungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer aus den festgestellten Tatumständen nicht unmittelbar die Überzeugung vom vorsätzlichen oder bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten gewinnen konnte, sondern sich auf die Beweisregel des § 259 StGB gestützt hat.

Diese besagt, dass der Richter das Wissen des Täters von der strafbaren Herkunft der Sachen schon als erwiesen ansehen darf, wenn Umstände vorhanden sind, die dem Täter eine solche Überzeugung aufdrängen mussten (RGSt 55, 204, 206; Borker, DRiZ 1956, 11). Umstände in diesem Sinne können jedoch nur solche Tatsachen sein, die zur Zeit der Tat von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirkten, nicht aber eigene Verhaltensweisen des Täters oder Ereignisse, die erst nach Begehung der Tat eingetreten sind (RGSt 55, 204, 207; 64, 4; BGH NJW 1955, 350, 351). Die Strafkammer hätte deshalb das Verhalten des Angeklagten beim Transport der Waren und seine wechselnden Einlassungen als Beweisanzeichen nur verwerten dürfen, wenn sie daraus unmittelbare Schlüsse für das Wissen des Angeklagten ableitete und sich nicht der Beweisregel bediente. Da sie diese bei der Anwendung der Beweisregel mit herangezogen hat, kann das Urteil mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben.

KirchhofWillmsMeyer
BaumgartenMeise
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