Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/66
- Datum
- 25.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkretisierenden Tatsachenbehauptungen unterlegt wird, die die behauptete Verfahrensverletzung substantiiert darlegen.
Die Revision kann die vom Tatgericht getroffene freie Beweiswürdigung nicht durch bloße Rügen der Beweiswürdigung ersetzen; pauschale Angriffe gegen die Beweiswürdigung genügen nicht.
Bei widersprechenden Sachverständigengutachten steht dem Tatrichter die Auswahl eines Gutachters zu; diese Würdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Zur Annahme erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) genügt, dass das Gericht aus der Feststellung der Einsichtsfähigkeit auf ein wesentlich herabgesetztes Hemmungsvermögen schließt; fehlende ausdrückliche Ausführungen sind unschädlich, wenn sich die Schlussfolgerung aus der Begründung ergibt.
Bei einer Blutalkoholkonzentration um 2,75–2,80 ‰ ist regelmäßig kein Vollrausch im Sinne des Ausschlusses der freien Willensbestimmung anzunehmen; konkrete Verhaltensumstände des Einzelfalls können jedoch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 19. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 472/66 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton ███, geboren ████████ 1939 in [REDACTED], wegen versuchter räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhoff, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████, der ███████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Oktober 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Tatwaffe, eine Schreckschusspistole, ist eingezogen worden. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt ist.
Die Sachrüge ist nicht begründet. Die Ausführungen der Revision hierzu erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben.
Insbesondere hat das Landgericht rechtlich zutreffend nicht Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 51 Abs. 1 StGB, sondern nur erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB angenommen.
Hierbei geht das Landgericht mit den Sachverständigen Dr. Laurent und Dr. Langer von dem Erfahrungssatz aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,75 bis 2,80 ‰, wie sie beim Angeklagten festgestellt worden ist, in der Regel noch kein die freie Willensbestimmung ganzlich ausschließender Vollrausch angenommen werden kann. Dem besonderen Umstand, dass sich der Angeklagte von Beginn des Sirenenalarms an völlig passiv verhalten hat, misst Dr. Langer im Gegensatz zu Dr. Laurent für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keine Bedeutung bei. Wenn das Landgericht der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Langer wegen seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie den Vorzug gibt, entzieht sich diese Würdigung des Sachverständigenbeweises der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Allerdings hat das Landgericht die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht mit ausdrücklichen Worten gesondert erörtert. Ersichtlich will es aber im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Langer als erwiesen ansehen, dass der Angeklagte trotz Schwachsinns und erheblicher Alkoholbeeinflussung noch fähig gewesen ist, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen (vgl. hierzu BGHSt 21, 27). Wenn nämlich das Landgericht nicht bei der Schilderung des Tathergangs, sondern bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit sagt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, so ist eine solche Ausdrucksweise in diesem Zusammenhang zwar ungenau; es kann damit aber nur gemeint sein, dass sich der Angeklagte bei der Tatausführung des Unrechts bewusst gewesen ist.
Nachdem also das Landgericht die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat, muss es die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit daraus hergeleitet haben, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten, also seine Fähigkeit, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, wesentlich herabgesetzt gewesen ist. Da der Angeklagte übrigens kurz vor der Tat von einem ersten Versuch zurückgetreten ist, nachdem er den Laden schon betreten hatte, konnte er sein Hemmungsvermögen nicht völlig verloren haben, so dass die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB mit Recht abgelehnt worden ist.
| Kirchhoff | Meyer | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |