Revision: Aufhebung wegen Fehleinschätzung bei Hausfriedensbruch und Amtsmaßnahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/63
- Datum
- 29.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Betreten einer Wohnung durch Polizeibeamte ist kein Hausfriedensbruch, wenn der Wohnungsberechtigte die Beamten unter erkennbarem Bezug auf ihr Amt einwilligt; ein bloßer Irrtum über den Anlass des Erscheinens beseitigt die Wirksamkeit der Einwilligung nicht.
Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO setzt konkrete, objektiv erkennbare Voraussetzungen voraus; die bloße Verfolgung einer (ggf. geringfügigen) Übertretung und abgeschlossene Ruhestörung rechtfertigen ohne Anhaltspunkte für Wiederholungsgefahr oder Fluchtverdacht keine Festnahme.
Zwangsmaßnahmen wie die zwangsweise Blutentnahme und Fesselung sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen; auch wenn Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft tätig werden dürfen, muss der Eingriff einschließlich seiner gewaltsamen Durchführung verhältnismäßig sein.
Rechtmäßige Verteidigungshandlungen (Notwehr, Nothilfe) gegen rechtswidrige Amtshandlungen können die Handlung der Betroffenen rechtfertigen; die Abgrenzung zur Notwehrüberschreitung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei gemeinschaftlichem Vorgehen von Beamten ist zu prüfen, ob rechtfertigende oder entschuldigende Umstände (z. B. Dienstbefehl, Veranlassung durch Vorgesetzte) greifen oder ob sich die Beteiligung allenfalls als Beihilfe darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. März 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 29. April 1964 in der Sitzung vom 13. Mai 1964, woran teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in ███ Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
a) Die Strafkammer hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt sowie mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch im Amt schuldig gesprochen und den Angeklagten ████████ zu vier Monaten, die Angeklagten ████ und ██████ zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt; bei allen hat sie die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten; sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs im Amt kann nicht bestehenbleiben.
1.) Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten entgegen den Ausführungen der Strafkammer nicht widerrechtlich in die Wohnung von Frau ██ eingedrungen. Diese hat den Angeklagten Jauernig und Wehmeier – ███ kam etwas später dazu – die Tür geöffnet und hat sie eingelassen, obwohl sie die beiden als Polizeibeamte erkannte. Damit hat sie eindeutig ihre Einwilligung zum Betreten ihrer Wohnung gegeben. Die Annahme eines „Tricks“, durch den sich nach Ansicht der Strafkammer █████████ und ███ den Zutritt verschafft haben sollen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Sie haben Frau ███████ nicht über den Zweck ihres Kommens bewusst getäuscht und den Zugang erschlichen. Über den amtlichen Grund ihres Erscheinens haben sie keinen Zweifel gelassen. Dass Frau ██████ zunächst irrtümlich annahm, sie seien gekommen, weil in ihrer Gaststätte etwas vorgefallen sei, ändert daran nichts und ist für die Wirksamkeit ihrer Einwilligung unerheblich. Die Beamten wussten davon nichts; sie waren von Hausbewohnern über den Lärm und seine Urheberinnen unterrichtet worden, hatten auch erfahren, dass die beiden Frauen zur Rede gestellt worden waren. Dass die Angeklagten gleichwohl davon ausgingen, Frau █████ sei über den Grund ihres Einlassbegehrens im Unklaren und bringe es mit den kurz zuvor geschehenen Vorfällen nicht in Verbindung, ist unwahrscheinlich, jedenfalls nicht festgestellt. Ein widerrechtliches Eindringen kann umso weniger angenommen werden, als Frau ██████████████ sogar gewillt war, den Beamten in der Wohnung ihre Personalien anzugeben, nachdem diese den Grund ihres Erscheinens mitgeteilt hatten.
2.) Die Angeklagten verweilten auch nicht ohne Befugnis in der Wohnung. Als sie die Personalien verlangten, waren sie noch mit der ausdrücklichen Einwilligung von Frau ███ in deren Räumen. Im weiteren Verlauf wurden sie von ihr nicht aufgefordert, sich zu entfernen. Zwar ist keine ausdrückliche Aufforderung erforderlich; es genügt eine schlüssige, den Willen des Berechtigten unmissverständlich zum Ausdruck bringende Handlung. Eine solche lag aber nicht etwa darin, dass Frau ███ auf den Angeklagten █████████████ einschlug und zu schreien begann. Denn offensichtlich wollte sie ihre Papiere, deren sich die Angeklagten bemächtigt hatten, wieder haben, die Beamten also gerade nicht mit diesen Papieren aus der Wohnung weisen.
Demnach ist keine der beiden Begehungsformen des Hausfriedensbruchs dargetan.
II. Der Schuldspruch ist im Ganzen aufzuheben, da die Strafkammer Tateinheit mit den übrigen Amtsvergehen angenommen hat. Hinsichtlich der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung im Amt sei zu den Ausführungen der Revision folgendes bemerkt:
1.) Die beiden Frauen hatten sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagten erschienen, allenfalls des ruhestörenden Lärms schuldig gemacht. Dieses Tun war abgeschlossen; für die Annahme der Gefahr einer Wiederholung war objektiv und für die Polizeibeamten erkennbar nicht der geringste Anhaltspunkt gegeben. Ein vorbeugendes polizeiliches Einschreiten gegen eine der Allgemeinheit drohende Gefahr nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 27. November 1953 für Nordrhein-Westfalen (GVBl. 403) schied daher von vornherein aus. Die Angeklagten haben sich darauf auch nicht berufen. Ob tatsächlich eine Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB vorlag, ist zweifelhaft (vgl. RGSt 13, 366; OLG Hamm BB 1957, 92 und JMBl. NRW 1952, 242). Doch kann dies dahingestellt bleiben. Die strafrechtliche Verfolgung der Übertretung rechtfertigte nicht die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO; weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch des Abs. 2 lagen vor, wie die Strafkammer im Einzelnen zutreffend dargelegt hat. Der Verdacht, dass durch den Lärm Hausbewohner körperlich verletzt worden sein könnten, wurde ersichtlich von den Beamten selbst nicht ernst genommen. Was die Revision dazu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Frauen haben, als sie auf die Beamten im weiteren Verlauf einschlugen, keinen strafbaren Widerstand im Sinne des § 113 StGB geleistet, der diese zu ihrem Vorgehen berechtigt haben könnte. Denn die Beamten befanden sich nicht in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes. Ob ████ befugt war, von Frau ███ zur Nachtzeit in ihrer Privatwohnung die Angabe ihrer Personalien zu verlangen, obwohl es sich allenfalls um die Verfolgung einer Übertretung handelte, braucht nicht entschieden zu werden. Das von vornherein unzweckmäßige und offenbar unüberlegte Vorgehen wurde jedenfalls in dem Zeitpunkt rechtswidrig, als ████████████████ Frau █████████ die Mappe mit ihren Papieren wegzunehmen und ihr die Mappe überraschend entriss. Von einer polizeilich notwendigen Maßnahme kann hier keine Rede sein. Denn die Personalien waren unschwer auf andere Weise festzustellen. Die Meinung der Revision, in der Weigerung sich auszuweisen liege bereits der Anfang einer Widerstandsleistung, ist abwegig. Die Frauen handelten vielmehr rechtmäßig, wenn sie sich im Rahmen des § 53 StGB gegen die verbotene Eigenmacht der Beamten wehrten.
Dass sie dies taten und die gebotene Verteidigung einhielten, ist allerdings den Feststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen. Von ihrem Standpunkt aus, es handle sich um Notwehr auch gegenüber einem Hausfriedensbruch im Amt, mag die Strafkammer insoweit weitere Ausführungen für entbehrlich gehalten haben. Dass Frau ███ erregt auf ███ zusprang, auf ihn einschlug und zu schreien begann, spricht weniger für eine Verteidigungsabsicht, sondern eher dafür, dass sie die Beamten ihrerseits zur Vergeltung angreifen wollte, weil die Mappe nicht mehr für sie erreichbar war. Ob Fräulein ███████ berechtigte Nothilfe zugebilligt werden kann, ist zweifelhaft. Sie erwachte erst auf das Geschrei von Frau ████, stürzte sich sofort auf den Angeklagten ████████ und schlug auf ihn ein, ohne zu wissen, worum es bei dem Streit ging, und wer im Recht war. Möglicherweise liegt bei beiden Frauen Überschreitung der Notwehr vor. Jedenfalls bedarf es insoweit weiterer Aufklärung.
3.) Selbst wenn sich aber die beiden Frauen nicht auf Notwehr berufen können, oder eine Körperverletzung wegen Notwehrüberschreitung vorlag, wäre dadurch das Vorgehen der Angeklagten nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) waren auch bei Annahme eines Vergehens der Körperverletzung offenbar nicht gegeben, zumal da die Beamten die Personalpapiere der Frau █████ in Besitz hatten. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich die Rechtfertigung des Vorgehens aus § 81a StPO ergibt. Der Angeklagte Jauernig durfte an sich bei Gefahr im Verzug selbst die Entnahme einer Blutprobe anordnen, da er nach der nordrhein-westfälischen VO vom 7. Juli 1955 (GVBl. 137) Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Soweit § 81a StPO die Entnahme unmittelbar auch die zur Durchführung des Eingriffs erforderlichen Zwangsmaßnahmen erlaubt, kommt es also entscheidend darauf an, ob der Eingriff einschließlich seiner gewaltsamen Durchführung dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl. BVerfG in NJW 1963, 1597 und 2368). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Hier wird insbesondere zu beachten sein, dass die Tätlichkeiten der Frauen von den Polizeibeamten selbst durch deren ungerechtfertigtes Vorgehen, wenn nicht herausgefordert, so doch veranlasst worden waren und jedenfalls den Rahmen der erlaubten Verteidigung nicht sehr wesentlich überschritten. Auf der anderen Seite bedeuteten die Zwangsmaßnahmen in der Art ihrer Durchführung (Fesselung mit Knebelkette, Hinlegen auf den Boden) einen erheblichen Eingriff in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Frauen.
Es sei noch bemerkt, dass die Zulässigkeit der zwangsweisen Blutentnahme bei Verdacht eines Vergehens nicht etwa deshalb schlechthin anzunehmen ist, weil sie in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG in NJW 1964, 459) bei Verdacht einer Übertretung nach § 2 StVZO bejaht wird.
4.) Gegebenenfalls ist die Frage eines Irrtums der Angeklagten neu und auf anderer rechtlicher Grundlage zu prüfen. Sollte die Strafkammer dabei zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagten fälschlich geglaubt haben, hier nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abwägen zu müssen, so kommt es für die Entscheidung wesentlich auf die Entschuldbarkeit dieses speziellen Verbotsirrtums an. Die bisherigen Erwägungen der Strafkammer über die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums könnten dafür nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen, weil sie auf der Annahme beruhen, dass die Frauen ihrerseits nichts Rechtswidriges getan haben. Möglicherweise sind in dieser Hinsicht auch die den Angeklagten zuteilgewordenen dienstlichen Belehrungen von Bedeutung.
5.) Die Strafkammer hat den Angeklagten als Freiheitsberaubung im Amt schließlich noch zur Last gelegt, dass die Frauen nach der Blutentnahme bis zum frühen Morgen im Polizeigefängnis eingesperrt wurden. Hier wird zu prüfen sein, ob dieses Festhalten als vorbeugende polizeiliche Maßnahme gerechtfertigt war, und verneinendenfalls, von wem es angeordnet worden ist.
Bei den Angeklagten ████████ und ███ hat die Strafkammer zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass sie sich in nicht unerheblichem Maße auf die Richtigkeit der Entscheidungen ihres Streifenführers verlassen haben durften. Danach haben sie möglicherweise auf Befehl ███ gehandelt, dem sie dienstlich unterstanden. Deshalb wird zu prüfen sein, ob ihr Tun nicht ganz oder zum Teil gerechtfertigt oder entschuldigt war, oder ob sich ihre Beteiligung, wenn dies nicht der Fall ist, nur als Beihilfe zu den Taten Jauernigs darstellt.
III. Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |