Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung einer Verurteilung wegen Rückfallbetrugs mangels Vermögensschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/60
Datum
19.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in einem Fall und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen, dass durch die Täuschung die Vermögenslage des Geschädigten zu seinem Nachteil verändert worden sei. Insbesondere sei das Eigentum an der Maschine nicht übertragen worden und tatsächliche Nachteile nicht dargelegt. Die Strafkammer muss prüfen, ob allenfalls nur ein Betrugsversuch vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die vollendete Begehung des Betrugs muss durch die Täuschung eine Vermögensschädigung beim Getäuschten eingetreten oder zumindest kausal bewirkt worden sein.

2

Die bloße Entstehung eines schuldrechtlichen Anspruchs, der faktisch nicht realisierbar ist, begründet ohne Feststellungen zur nachteiligen Veränderung der Vermögenslage nicht zwingend einen vollendeten Betrug.

3

Wenn der Getäuschte Eigentümer geblieben ist und nicht dargetan wird, dass er in der tatsächlichen Ausübung seiner Eigentumsrechte gehindert wurde, ist die vollendete Tat nicht ohne Weiteres nachgewiesen; es kann stattdessen nur ein Versuch in Betracht kommen.

4

Frühere Freisprüche oder Verneinungen betrügerischen Handelns in anderen Fällen schließen eine spätere Verurteilung nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und das Verhalten des Täuschenden bei einem späteren Geschäft geändert darstellen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Xdln, 19. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Aufwärter Josef Peter Hubert S., ███ aus ███, geboren am ██ in ████, █████, wegen Betruges u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt ███, als Vertreter der █████████ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Xdln vom 19. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Rückfallbetruges im Falle KrC—██ (Abschnitt IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Betruges in einem weiteren Falle – zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision, die sich allein gegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Falle KrC—██ und gegen die Gesamtstrafe richtet, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Allerdings kann der Meinung der Revision nicht beigetreten werden, der Angeklagte hätte im Falle KrC—██ schon deshalb nicht verurteilt werden dürfen, weil die Strafkammer ihn im Falle des Kaufs der O0—██████████████████-Schreibmaschine im Februar 1956 (Abschnitt III der Urteilsgründe) von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen und weil sie im Falle ███████ ein betrügerisches Vorgehen insoweit verneint hat, als es sich um die Anmietung der VOO-Schreibmaschine durch den Angeklagten im Mai 1956 handelt. Dass das Landgericht hier nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, beruht, wie das Urteil deutlich ergibt, darauf, dass der Angeklagte damals möglicherweise noch an einen erfolgreichen Abschluss der sog. Berlin-Geschäfte geglaubt hat. Damit hat er aber – entgegen der Behauptung der Revision – bei dem Ankauf der ██████████████████ im Juli 1956 nach den Feststellungen des Urteils nicht mehr rechnen können und auch nicht mehr gerechnet, nachdem jene Geschäfte, was er wusste, im Monat zuvor gescheitert waren.

Das „günstige Moment“, das die Revision als Voraussetzung für eine abweichende Beurteilung vermisst, ist also gegeben: Der Angeklagte hat dem Verkäufer bewusst eine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, die in Wahrheit nicht vorhanden war.

Nicht zu Unrecht macht die Revision jedoch geltend, das Urteil lasse hinreichende Ausführungen dazu vermissen, dass sich die Vermögenslage des Inhabers der Firma ███████ durch den Abschluss des Kaufvertrages verschlechtert habe. Im Urteil heißt es zwar, das Vermögen des Firmeninhabers sei beschädigt worden, indem dieser infolge seines Irrtums, der Angeklagte sei zahlungsfähig und die Maschine sei bei ihm weiterhin erreichbar, davon abgesehen habe, seine Eigentumsrechte an der Schreibmaschine weiter zu verfolgen, und indem er dafür einen nicht realisierbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den Angeklagten erlangt habe. Die Sachverhaltsschilderung lässt jedoch nicht erkennen, dass durch den Verkauf der Schreibmaschine die Vermögensverhältnisse des Inhabers der Firma █████████ eine Änderung zu dessen Nachteil erfahren haben.

Er war Eigentümer der Maschine und blieb es auch trotz der Annahme des vom Angeklagten unterbreiteten Kaufangebots; denn dafür, dass hiermit etwa zugleich das Eigentum an der Maschine auf den Angeklagten übertragen worden sei, ist nichts ersichtlich. Ferner befand sich die Maschine zu dieser Zeit bereits nicht mehr im Besitz des Angeklagten, sondern war in Texlin zurückgeblieben.

Der Inhaber der Firma █████████ war somit durch den Kaufabschluss rechtlich nicht gehindert, sein Eigentum an der Maschine weiterhin geltend zu machen. Die tatsächlichen Schwierigkeiten, die der Ausübung dieses Rechts entgegenstanden, waren vorher wie nachher die gleichen. Jedenfalls enthält das Urteil keine Feststellung dahin, dass der Firmeninhaber, der wegen des Kaufvertrages zunächst davon absah, weiter nach dem Verbleib der Maschine zu forschen, diese ausfindig gemacht und zurückerlangt hätte, wenn er die Nachforschungen zu dem Zeitpunkt aufgenommen oder fortgesetzt hätte, zu dem ihm das Kaufangebot des Angeklagten zuging.

Demnach ist im Urteil eine Schädigung des Vermögens des Inhabers der Firma KrC—██ durch die Täuschung des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit beim Abschluss des Kaufvertrages nicht zureichend dargetan, so dass die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht aufrechterhalten werden kann, was zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge hat.

Die Strafkammer wird daher den Fall ████████ nochmals zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen müssen, und zwar auch insoweit, als dem Angeklagten ein betrügerisches Vorgehen schon bei der Anmietung der VOO-Schreibmaschine zur Last gelegt wird. Sollte sie keine weitergehenden, die Annahme eines vollendeten Betruges rechtfertigenden Feststellungen treffen können, so wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte durch sein Vorgehen gegenüber dem Inhaber der Firma KrC—██ eines Betrugsversuchs schuldig gemacht hat.

BuschScharpenseelKirchhof
DotterweichMenges