Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/54
Datum
11.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Streitpunkt war, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, also ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhebliche Störungen durch ihn zu erwarten sind. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Geisteskrankheit und Gefährlichkeit und bejaht die Erforderlichkeit der Unterbringung, da keine andere Maßnahme ausreichend Schutz bietet. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten in der Zukunft zu erwarten sind.

2

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung sind frühere und gegenwärtige Taten, deren Art und Tragweite sowie die die Taten leitenden Beweggründe und die Persönlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.

3

Eine Unterbringung ist nur anzuordnen, wenn sie erforderlich ist, weil keine andere, weniger eingreifende Maßnahme der Allgemeinheit gleichermaßen wirksamen Schutz bietet.

4

Wegen des besonders einschneidenden Eingriffs in die persönliche Freiheit ist bei Zurechnungsunfähigkeit eine besonders sorgfältige Abwägung der Gefährlichkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 16. September 1954

Rubrum

In dem Sicherungsverfahren gegen den Friseur Friedrich ███████ ██ ███, geboren am ███████████ 1905 in █████, ███████████ ████████, wegen Unterbringung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 16. September 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das angefochtene Urteil ordnet auf Grund des § 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschuldigte mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Auf Grund der Beweisaufnahme ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 42b StGB. Sie ist der Auffassung, dass die von der Strafkammer festgestellten Vorgänge im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Ausführungen das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, und die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht die Annahme des Gerichts begründen könnten, er werde auch in Zukunft so erheblich die öffentliche Sicherheit bedrohen, dass die Voraussetzungen des § 42b StGB zu bejahen seien; die Strafkammer nehme eine bloße dahingehende Wahrscheinlichkeit an, die nicht ausreiche, um diesen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung muss eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass von dem Beschuldigten eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, damit seine Unterbringung erfolgen kann. Dies setzt voraus, dass erhebliche Störungen der Rechtsordnung von ihm zu erwarten sind. Von Bedeutung für diese Prüfung sind auch die früheren Straftaten des Beschuldigten, ihre Art, ihre Tragweite sowie die Beweggründe, die zu ihnen geführt haben. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher grundsätzlich das frühere und das gegenwärtige Verhalten des Beschuldigten zu prüfen, weil dadurch erst in der Regel die Klarung erzielt werden kann, die erforderlich ist, um eine Beurteilung in der bezeichneten Hinsicht angemessen vorzunehmen.

Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen erfordert, mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in seine persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen ist. Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie kommt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass bei der Geisteskrankheit des Beschuldigten stets auch in Zukunft mit Straftaten durch ihn zu rechnen ist, und zwar auch solchen, die schwerere Folgen haben. Denn das Typische seiner Geisteskrankheit bestehe gerade darin, dass er sich oft von völlig anormalen und absurden Motiven leiten lasse, und dass er daher auch seine auf Totslag von Kindern gerichteten Drohungen wahr machen könne.

Die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang ergeben auch, dass die Strafkammer berücksichtigt hat, eine Unterbringung dann nicht vornehmen zu können, wenn die Allgemeinheit vor dem Beschuldigten in anderer Weise ausreichend gesichert ist. Sie ist sich erkennbar bewusst gewesen, dass die Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 42b StGB die einzig mögliche Art der notwendigen und ausreichenden Sicherung sein muss, um sie anordnen zu können, und dass es keine andere Sicherungsmaßnahme geben darf, die ausreichende Gewähr für den Schutz der Allgemeinheit bietet (RGSt 69, 12, 13; BGH in NJW 51, 450). Denn sie geht ausdrücklich von der Voraussetzung aus, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Unterbringung erfordert. Sie bejaht bei der Geisteskrankheit des Beschuldigten die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil er leicht in Situationen geraten kann, in denen ihn keine Vernunft zurückhält. Allerdings wird im Urteil in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass nach Ansicht des Sachverständigen nicht unbedingt mit Sicherheit oder auch mit bestimmter Wahrscheinlichkeit behauptet werden könne, dass der Beschuldigte wieder Straftaten dem äußeren Sachverhalt nach begehen werde. Doch wird die große Gefahr hervorgehoben, dass dies der Fall sein wird. Die Strafkammer kommt auf Grund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen der Unterbringung zu bejahen, weil die Begehung an sich strafbarer und nicht unerheblicher Handlungen von dem Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch daraus ergibt sich, dass sie mit der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit der Unterbringung geprüft hat.

Die Revision des Beschuldigten kann somit keinen Erfolg haben, da auch im Übrigen kein durchgreifender Rechtsfehler des Urteils erkennbar geworden ist.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Arndt
WernerMenges
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