Treffer
BGH Urteil

Revision: Überlassung eines Motorrads bestätigt, Verurteilung wegen §315a StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 472/53
Datum
23.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte überließ einem ohne Führerschein und stark alkoholisierten Dritten sein Motorrad, der dadurch andere gefährdete. Die Revision des Angeklagten bleibt insoweit unbegründet, als die Überlassung gemäß §24 Abs.2 StVG bestätigt wurde. Die Verurteilung nach §315a Abs.1 Nr.2 StGB wurde aufgehoben, weil es an Feststellungen zum Bewusstsein konkreter Gefahren fehlte. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§315a Abs.1 Nr.2 StGB) ist erforderlich, dass der Täter das Bewusstsein hat, durch die konkrete Fahrweise des Fahrzeugführers Gefahren für andere herbeizuführen; bloße Kenntnis von mangelnder Fahrtüchtigkeit genügt nicht.

2

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Unberechtigten (§24 Abs.2 StVG) setzt voraus, dass der Überlasser weiß, dass der Empfänger keine Fahrerlaubnis besitzt.

3

Tateinheit mehrerer Verkehrsdelikte ist nur dann anzunehmen, wenn die Urteilsfeststellungen die subjektiven und objektiven Voraussetzungen jedes Delikts tragen.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite eines angeklagten Delikts, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 26. Juli 1955

Landgericht [REDACTED::3], 26. Juli 1955

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in ███ vom 26. Juli 1955 wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Überlassung eines Motorrads an einen Unberechtigten (§ 24 Abs. 2 StVG) verurteilt und in Gesamtstrafenausspruch eingeschlossen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Überlassung eines Motorrads an einen Unberechtigten (§ 24 Abs. 2 StVG) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte dem ████, der keinen Führerschein besaß, sein Motorrad überlassen, obwohl dieser stark alkoholisiert war (1,62 ‰ Blutalkoholgehalt). ████ fuhr damit in der Dunkelheit und gefährdete dabei andere Verkehrsteilnehmer.

2. Die Revision des Angeklagten gegen diese Verurteilung ist unbegründet.

a) Soweit der Angeklagte wegen Überlassung des Motorrads an einen Unberechtigten (§ 24 Abs. 2 StVG) verurteilt worden ist, liegt kein Rechtsfehler vor. Die Feststellungen der Strafkammer tragen diese Verurteilung. Der Angeklagte wusste, dass ████ keinen Führerschein besaß, als er ihm das Motorrad überließ.

b) Die Verurteilung wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit der Überlassung des Motorrads an einen Unberechtigten (§ 24 Abs. 2 StVG) hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte dem ████ das Motorrad überlassen hat, obwohl er wusste, dass dieser stark alkoholisiert war und nicht mehr in der Lage war, das Motorrad sicher zu führen. Der Angeklagte habe sich damit der Gefahr bewusst gewesen, dass ████ durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährden werde.

bb) Diese Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass ████ nicht mehr in der Lage war, das Motorrad sicher zu führen. Es fehlt jedoch an der Feststellung, dass der Angeklagte sich bewusst war, dass ████ durch seine Fahrweise konkrete Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen werde. Die bloße Kenntnis davon, dass ████ nicht mehr fahrtüchtig war, reicht für die Annahme einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nicht aus.

cc) Die Verurteilung wegen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) kann daher nicht aufrechterhalten werden.

3. Die Verurteilung wegen Überlassung des Motorrads an einen Unberechtigten (§ 24 Abs. 2 StVG) bleibt bestehen. Insoweit ist die Revision unbegründet.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht ███ – Urteil vom 26. Juli 1955 – ████████

Rechtsmittelbelehrung
Revision: Überlassung eines Motorrads bestätigt, Verurteilung wegen §315a StGB aufgehoben — Themis