Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beihilfe zum Betrug in 19 Fällen, im Übrigen Freispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 471/98
Datum
09.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revisionsantrag die Verurteilung des Angeklagten dahingehend, dass er der Beihilfe zum Betrug in 19 Fällen schuldig ist; in sonstigen Angelegenheiten wurde er freigesprochen. Für einen angeklagten Fall ergab sich aus den Feststellungen keine Beteiligung, weshalb die Einzelverurteilung aufgehoben wurde. Der Wegfall dieser Einzelstrafe beeinflußt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe muss aus den Urteilsfeststellungen eine tatsächliche Beteiligung des Beschuldigten an der Tat hervorgehen.

2

Fehlt für eine einzelne Tat die nachweisbare Mitwirkung des Angeklagten, ist die gegen diese Tat ausgesprochene Einzelverurteilung aufzuheben.

3

Der Wegfall einer Einzelstrafe wirkt sich nur dann auf den Gesamtstrafenausspruch aus, wenn die Summe der verbleibenden Einzelstrafen den Gesamtstrafenausspruch verändert.

4

Bei teilweiser Erfolglosigkeit der Revision verbleibt die Staatskasse für die Verfahrenskosten im Umfang des Freispruchs, der Angeklagte trägt die Kosten der weitergehend verworfenen Revision.

5

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge führt zu einer Aufhebung oder Änderung nur, wenn Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 17. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 471/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1998 dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 19 Fällen schuldig ist. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1998 ausgeführt hat:

"Im Fall vom 25. Februar 1992 (Anklagevorwurf Nr. 21; Schadenshöhe 70.680 DM) wird aus den Urteilsfeststellungen eine Beteiligung des Angeklagten S. nicht ersichtlich. Die Beteiligung des Angeklagten S. bestand in allen Fällen allein darin, dass er auf die Firma M. ausgestellte Verrechnungsschecks auf sein Privatkonto einlöste und das auf diese Weise erlangte Vermögen zum überwiegenden Teil an den Mitangeklagten N. weiterleitete (UA S. 11). Im Fall vom 25. Februar 1992 löste der Mitangeklagte N. den Scheck ohne Mitwirkung S. ein (UA S. 13). Die in diesem Falle ausgesprochene Einzelstrafe von sieben Monaten kann folglich keinen Bestand haben. (UA S. 99)

Auf den Gesamtstrafenausspruch hat der Wegfall einer Einzelstrafe von sieben Monaten im Hinblick auf die Vielzahl und die Summe der verbleibenden Einzelstrafen keinen Einfluss.

Im Übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten."

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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