Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Falls, Wegfall Einzelstrafe und Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Serienstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 471/98
Datum
09.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen 61 Betrugsfällen ein. Der BGH stellte einen Fall gemäß §154 Abs.2 StPO ein, ließ eine höhere von zwei Einzelstrafen entfallen und hob die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf. Entscheidungsgrund war, dass das Landgericht bei Serienstraftaten die Grundsätze zur fortgesetzten Handlung und zur Bildung der Gesamtstrafe nicht hinreichend berücksichtigt haben könnte; in diesem Umfang wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann gemäß §154 Abs.2 StPO die Einstellung eines Verfahrens beantragen; der Antrag kann vom Revisionsgericht berücksichtigt werden.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nicht auf die bloße Summe der Einzelstrafen, sondern in erster Linie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts abzustellen.

3

Bei Serienstraftaten darf die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung nicht zu einer Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus führen.

4

Bestehen berechtigte Zweifel, dass das Tatgericht die maßgeblichen Grundsätze zur Bewertung zusammenhängender Taten und zur Strafzumessung nicht ausreichend beachtet hat, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht b) Wiesbaden, 17. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 471/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren in dem Fall vom 11. April 1995 (Anklagevorwurf Nr. 37) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; das Urteil des Landgerichts b) Wiesbaden vom 17. Februar 1998 dahin geändert, dass die im Fall vom 29. Oktober 1993 (Anklagevorwürfe Nr. 56/57) verhängte Einzelstrafe von acht Monaten entfällt; das Urteil im Ausspruch über die c) gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat in dem im Beschlusstensor bezeichneten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Urteilsgründe enthalten 62 Einzelfälle. In einem Fall hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Diesen Fall (Nr. 37 der Anklage, Tatzeit: 11. April 1995) stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Für den Fall vom 29. Oktober 1993 (Anklagevorwürfe Nr. 56/57) hat das Landgericht zwei Einzelstrafen in Höhe von sieben und acht Monaten verhängt. Der Senat lässt die höhere der beiden Strafen entfallen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.

Die Taten des Angeklagten stellen sich als ein Geschehen dar, das nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung als eine Tat im Rechtssinne zu behandeln gewesen wäre oder einer solchen einheitlichen Tat zumindest nahekommt.

Jedenfalls in diesen Fällen der sogenannten Serienstraftaten sollte die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung nicht zu einer Erhöhung des Strafniveaus führen (vgl. BGHSt 40, 138, 162).

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Summe der Einzelstrafen, sondern in erster Linie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts abzustellen (BGHR StGB § 54 – Serienstraftaten 1, 3).

Die Verhängung der auch im Verhältnis zu den Einzelstrafen sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten lässt besorgen, dass das Landgericht diese Grundsätze nicht ausreichend beachtet hat.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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