Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Anstiftung zu Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/97
- Datum
- 18.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich zu respektieren; ein Eingreifen kommt nur in Betracht, wenn sie widersprüchlich, unklar, lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Ein Freispruch wegen nicht überwindbarer Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ist zu akzeptieren; die Revision darf diesen nicht durch eine eigene Neubewertung der Beweise ersetzen.
Rechtlich zu beanstanden ist die Beweiswürdigung, wenn das Gericht überspannte Anforderungen an das für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsmaß stellt und die nach Lebenserfahrung ausreichende Sicherheit verkennt.
Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und die Erörterung von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen sind nur insoweit erforderlich, als dies zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung der Entscheidung notwendig ist.
Offensichtliche Fassungsversehen in den Urteilsgründen beeinträchtigen die Entscheidung nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang klar hervorgeht, was gemeint ist.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 25. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 471/97 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen ███ wegen Anstiftung zu schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rothfuß, als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. April 1997 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, den Mitangeklagten L. zu einer schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion angestiftet und in Tateinheit hierzu (mittäterschaftlich) einen Versicherungsbetrug begangen zu haben.
Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge, es sei die Aussage eines Zeugen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, verwertet worden, ist jedenfalls unbegründet. Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen in den Urteilsgründen. Aus diesen ergibt sich ohne Weiteres, dass es statt „dem Vater und dem Stiefvater“ (UA S. 26) „der Mutter und dem Stiefvater“ (vgl. UA S. 16) heißen muss.
Die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des Tatrichters angegriffen wird, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Rechtsfehler liegt nicht vor.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt. An diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil Bestand.
Auch die Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung sind nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist (vgl. Hurxthal in KK StPO § 267 Rdn. 14).
Die Einlassung des Angeklagten, der „jede Tatbeteiligung bestreitet“ (UA S. 21) und sich zur Tatzeit an einem anderen Ort befand, lässt sich in hinreichendem Umfang den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit entnehmen.
Auch die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe von Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls und den ihrerwegen aus sachlich-rechtlichen Erwägungen zu stellenden Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der Entscheidung (vgl. Hurxthal in KK StPO § 267 Rdn. 15). Zeugenäußerungen sind heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Die Urteilsgründe verdeutlichen, dass die Zeuginnen [REDACTED] und [REDACTED] die Angaben des Mitangeklagten L., die dieser ihnen gegenüber gemacht hat, bestätigt haben. Ihren Aussagen kam nur Indizcharakter für die Glaubwürdigkeit des L. zu, da sie aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung keine Kenntnis von Tatplänen des Angeklagten hatten. Die Bedeutung ihrer Bekundungen trat daher weit hinter dem Gewicht der Angaben des Mitangeklagten L. zurück. Deshalb war eine ausführlichere Erörterung ihrer Aussagen durch den Tatrichter nicht erforderlich.
Im Übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |