Einbeziehung nicht vernommener Zeugenäußerungen verletzt §261 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/95
- Datum
- 29.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 261 StPO darf das Gericht bei seiner Beweiswürdigung keine Angaben eines Zeugen einbeziehen, der nicht in der Hauptverhandlung vernommen und dessen Angaben nicht anderweitig zu Beweiszwecken eingeführt worden sind.
Die Verlesung eines Schreibens zum Zwecke der Information über die Vernehmungswürdigkeit eines Zeugen rechtfertigt nicht die Verwendung des Inhalts dieses Schreibens zur Stützung der Urteilserwägungen, wenn der betreffende Zeuge nicht vernommen wird.
Wird ein Zeuge nicht vernommen (auch mit Verzicht der Parteien), so dürfen dessen außerprozessuale Äußerungen oder Fremdcharakterisierungen nicht zur Abwertung oder Aufwertung der Glaubwürdigkeit anderer Zeugenaussagen herangezogen werden.
Begründet ein solcher Verstoß gegen § 261 StPO Zweifel an der Tragfähigkeit der Beweiswürdigung, ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Januar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 471/95 vom 29. November 1995
in der Strafsache gegen
1. Ramazan ███ ███, geboren am ███ in ███, 2. Cetin ███ ██████, geboren am ██ 1966 in ██,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Bode, Dr., die Richterin am Bundesgerichtshof Otten, pr., als beisitzende Richter, Staatsanwaltin ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ und Rechtsanwalt ████, beide aus ██, als Verteidiger für den Angeklagten Ramazan ████, Rechtsanwalt ███ aus ███, als Verteidiger für den Angeklagten Cetin ████, Justizangestellte ███, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Januar 1995 wird verworfen, soweit sie den Angeklagten █████ betrifft. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt insoweit die Staatskasse.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ ██ betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch die Beteiligung an einem Überfall auf den Spielclub ████ am 5. Juli 1993 des schweren Raubes schuldig gemacht zu haben. Den Angeklagten ██ ██ hat es vom Vorwurf der Beihilfe zu dieser Tat ebenfalls freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten █████ wendet.
Sie hat hingegen mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie den Freispruch des Angeklagten ███ angreift.
Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO „die Aussage des Zeugen ███ in die Beweiswürdigung einbezogen, obwohl ein Zeuge ██████ weder in der Hauptverhandlung vernommen, noch die Angaben eines solchen Zeugen auf andere Weise zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien“.
Der Zeuge Gebauer hatte bekundet, der Angeklagte ███ habe ihm gegenüber die Tat gestanden. Das Urteil stützt sich bei der Bewertung der Aussage des Zeugen ███████ als unglaubhaft u. a. auf eine Aussage des „Zeugen █████, wonach ███████ des Öfteren Mitgefangene zu Unrecht beschuldige, und als ‚Schwatzer‘ verrufen sei“ (UA S. 33). Auch frühere Angaben des Zeugen ██████, der Angeklagte █████ habe ihm gegenüber die Tat eingeräumt, hält das Landgericht deswegen für nicht glaubhaft, weil ███ den Zeugen ██████ dahingehend charakterisiert habe, dieser neige zu jeder Aussage, die ihm vorgesprochen werde, wobei er manchmal noch nicht einmal begreife, worüber er spreche. Zwischen ███████ und ██████ bestehe ein sehr enges Verhältnis (UA S. 35).
Tatsächlich hat das Landgericht in der Hauptverhandlung aber weder einen Zeugen namens ██ vernommen, noch wurden Angaben eines solchen Zeugen auf andere Weise zu Beweiszwecken in die Hauptverhandlung eingeführt.
Am 21. Dezember 1994 wurde zwar ein Schreiben des Abteilungsbeamten der Justizvollzugsanstalt ███ ████████ an den Vorsitzenden der Strafkammer verlesen, das die im Urteil wiedergegebene Charakterisierung der Zeugen █████ und █████ enthält. Wie die Revision aber zutreffend darlegt, erfolgte diese Verlesung nur zur Information der Verfahrensbeteiligten, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob der Justizbeamte ██████ „als Zeuge in Betracht komme“. Alle Verfahrensbeteiligten erklärten indessen, dass sie auf eine Vernehmung des Zeugen verzichten. Das Landgericht durfte deshalb den Inhalt des genannten Schreibens nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Freisprechung des Angeklagten ██████ für dessen Beteiligung an dem Überfall auf dem genannten Verfahrensfehler beruht.
| Jahnke | Niemöller | Otten | |||
| Theune | Bode |