Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Personenfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 471/90
Datum
26.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch (Strafe und Schmerzensgeld) auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu Werdegang und Lebensverhältnissen des Angeklagten getroffen hatte. Ärztliche Untersuchungsberichte durften hingegen nach § 256 StPO verlesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ärztliche Untersuchungsberichte dürfen nach § 256 StPO verlesen werden, soweit sie Verletzungsfolgen beschreiben und dem Nachweis der Körperverletzung dienen; das Bestehen weiterer Straftaten schließt dies nicht aus.

2

Für die Strafzumessung sind hinreichende Feststellungen zur Person, zum Werdegang und zu den Lebensverhältnissen des Angeklagten erforderlich; die bloße Nennung von Vorstrafen ohne nähere Ausführung genügt nicht.

3

Fehlende Feststellungen zur Person des Angeklagten rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit diese Feststellungen für die Bemessung der Strafe oder von Geldentschädigungen (z. B. Schmerzensgeld) von Bedeutung sind.

4

Die Verfahrenspflicht, Erkenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu gewinnen, besteht auch bei dessen Aussageverweigerung; das Gericht muss ggf. weitere Ermittlungen durchführen oder Vorstrafenakten heranziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 471/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Heinz ███ aus ███, geboren am ██ 1947 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, gegen ihn unter Einbeziehung anderer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt und ihn zur Zahlung von 1.500,-- DM nebst Zinsen an den Nebenkläger ██████ verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rüge der Verletzung des § 256 StPO dringt nicht durch. Die ärztlichen Untersuchungsberichte durften, soweit darin Verletzungsfolgen beschrieben waren, nach dieser Bestimmung verlesen werden. Dem stand nicht entgegen, dass Verfahrensgegenstand nicht nur eine Körperverletzung, sondern darüber hinaus noch eine andere Straftat (versuchte schwere räuberische Erpressung) gewesen ist; denn die Verlesung der ärztlichen Untersuchungsberichte diente, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, allein dem Nachweis der Körperverletzung und ihres Umfangs. Demgemäß war sie zulässig (BGHSt 33, 389, 393; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1).

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen hat. In den Urteilsgründen sind lediglich die Vorstrafen des Angeklagten und teilweise auch die zugrundeliegenden Straftaten festgestellt. Das reicht nicht aus. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Die Behauptung des Landgerichts, zu den vergangenen und gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hätten außer den Eintragungen im Bundeszentralregister keine Erkenntnisse gewonnen werden können, entbehrt der tragfähigen Begründung. Dass der Angeklagte in der Verhandlung keine Angaben zur Person gemacht hat, schloss nicht aus, auf anderem Wege, etwa durch Ermittlungen im persönlichen Umfeld des Angeklagten oder durch teilweise Verlesung der Urteile aus beizuziehenden Vorstrafakten, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.

Da bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, bedarf es keiner Erörterung der Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, es hätten im Hinblick auf § 21 StGB bestimmte Ermittlungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten geführt werden müssen.

3. Angesichts des Fehlens von Feststellungen zur Person des Angeklagten ist auch die mitangefochtene Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld aufzuheben. Denn die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bestimmt sich auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers. Es ist nicht auszuschließen, dass die unterbliebenen Feststellungen zur Person des Angeklagten Anhaltspunkte für die Bemessung des Schmerzensgeldes erbracht hätten.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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