Revision: Aufhebung wegen vermutungsbasierter Verurteilung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/72
- Datum
- 13.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafurteile dürfen nur auf festgestellten tatsächlichen Umständen beruhen; bloße Vermutungen sind für eine Verurteilung unzureichend.
Kommt die Beweiswürdigung des Tatrichters zu Ergebnissen, die nur Vermutungen darstellen, muss zugunsten des Angeklagten entschieden werden (in dubio pro reo).
Wird eine Verurteilung durch das Revisionsgericht als auf nicht festgestellten Annahmen beruhend erkannt, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Für die Annahme einer Mittäterschaft sind konkrete und festgestellte Anknüpfungstatsachen erforderlich; rein wahrscheinliche Indizien genügen nicht zur Feststellung der Teilnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 21. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 471/72 AX 49
in der Strafsache gegen
1. den nach der Türkei ausgewiesenen Volksschullehrer ██, geboren ████████████ in Fevzi ████, Türkei,
2. den Verwaltungsangestellten Mahmut ███, aus ██, geboren am ██ ████ in Kayseri,
wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. April 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten zu 2. wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten zu 1. zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Dagegen ist die nur gegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung gerichtete Revision des Angeklagten █████ begründet. Die Strafkammer hält den Beschwerdeführer der Mittäterschaft an dem Nötigungsversuch des Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen █████████ deswegen für
überführt, weil er „nach allem Anschein auch finanzielle Überlegungen, weil er finanzielle Vorteile erlangt hat“ (UA Bl. 12). Dabei handelt es sich nur um eine Vermutung und nicht um eine Feststellung, wie sich deutlich aus dem Wortlaut und daraus ergibt, dass an anderer Stelle ausgeführt wird, die Annahme, dass der Beschwerdeführer von ██████ auch finanziell beteiligt worden sei, liege █████ nicht nur nahe, sondern sei im höchsten Maße wahrscheinlich (UA Bl. 8). Der rechtlichen Würdigung dürfen aber nur festgestellte Tatsachen und keine Vermutungen zugrunde gelegt werden. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Wegen dieses Fehlers war der Schuldspruch, soweit er von der Revision angegriffen worden ist, aufzuheben.
| Willms | Schumacher | Miller | |||
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