Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch wegen fehlender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/58
- Datum
- 29.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen von Tatsachen, die eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB möglich erscheinen lassen, hat das Gericht dies ausdrücklich zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die bloße Erwägung des Alkoholeinflusses im Rahmen der Strafzumessung ersetzt nicht die substantielle Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB.
Liegt hingegen bereits vor dem Rauscheintritt eine Entschließung zur Tat vor (actio libera in causa), schließt dies die Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB aus.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist keine zwingende Folge von Straftaten nach § 175a StGB, sondern eine nach § 32 StGB fakultative Nebenstrafe, die gesondert zu begründen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. Juli 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Tabakwarenhändler Josef F. aus R., dort geboren am 1915, wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 21. Juli 1958 im Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel führt teilweise zum Erfolg.
1.) Im Schuldspruch ist das Urteil allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der §§ 175a Nr. 3, 43 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargelegt. Insbesondere hat sie das Merkmal der versuchten Verführung in zureichender Weise festgestellt. Der Angeklagte wollte nämlich, wie es im Urteil heißt, Norbert Sch. durch die Berührung mit seinem – des Angeklagten – Glied sinnlich erregen und damit auf dessen Willen einwirken, um ihn zu Unzuchtshandlungen geneigt zu machen. Dass ein solches Vorgehen, wie die Revision meint, nur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfülle, trifft nicht zu.
2.) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, da es jede Erörterung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat vermissen lässt. Zwar bietet der Sachverhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, keinen Anhalt dafür, der Angeklagte könne im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt haben. Das hat auch die Revision nicht geltend gemacht. Jedoch bleibt die Möglichkeit offen, dass beim Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben der Angeklagte und die Jugendlichen Sch. und Sch. in einem Zeitraum von 2 bis 2½ Stunden vor der Tat 17½ Flaschen Chantré geleert. Somit würde, wenn alle gleich viel getrunken hätten, auf jeden Beteiligten der Inhalt einer halben Flasche entfallen. ██████ und der Angeklagte hatten aber schon je zwei Gläser Schnaps zu sich genommen, ehe █████ sich zu ihnen gesellte. Zudem hat der Angeklagte behauptet, er habe wegen einer Erkältung bereits einige Schnäpse getrunken, bevor Sch. zu ihnen gekommen sei. Dazu, ob diese Angabe richtig ist, hat die Strafkammer sich nicht geäußert. Für das Revisionsverfahren muss also unterstellt werden, dass sie zutrifft. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 2½ Stunden vor der Tat Chantré in einer Menge zu sich genommen hat, die den Inhalt einer halben Flasche um einiges übersteigt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zumindest sein Vermögen, nach dieser Einsicht zu handeln, durch den Alkoholgenuss nicht unerheblich beeinträchtigt war. Das hat die Strafkammer, wie aus ihrem Schweigen entnommen werden muss, nicht beachtet. Zwar berücksichtigt sie bei der Strafzumessung mildernd, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden können, dass er die Tat unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols begangen habe. Diese Bemerkung spricht aber schon ihrem Wortlaut nach dagegen, dass die Strafkammer das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit geprüft hat. Jedenfalls lässt sie nicht den Schluss zu, dass damit zugleich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint werden sollten und verneint worden sind. Sonach liegt darin, dass eine Prüfung in dieser Hinsicht unterblieben ist, ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt. Dass dieses hierauf auch beruht, kann nicht verneint werden, weil die Strafkammer bei einer Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise von der dort vorgesehenen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht hätte und zu einer niedrigeren als der erkannten Strafe gekommen wäre.
Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit zu klären, ob sich der Angeklagte zur Zeit der Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat. Dabei wird sie auch prüfen müssen, ob er sich etwa schon zu Beginn des Alkoholgenusses oder jedenfalls zu einer Zeit, zu der er noch voll zurechnungsfähig war, zu seinem Vorgehen gegenüber Norbert Sch. entschlossen hat. Sollte das zutreffen, so wäre ein Fall der sog. actio libera in causa gegeben, der eine Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB ausschließen würde.
3.) Die Aufhebung des Strafausspruchs erfasst auch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Hierüber wird die Strafkammer also ebenfalls von neuem befinden müssen; insoweit bedürfen daher die Bedenken der Revision keiner Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, dass die für den Ausspruch dieser Nebenstrafe gegebene Begründung „Menschen dieser Art seien nicht geeignet, an der Gestaltung des öffentlichen Lebens mitzuwirken“, zu Missdeutungen Anlass geben kann. Sie könnte nämlich dahin verstanden werden, die Strafkammer habe angenommen, Verbrechen gegen § 175a StGB erforderten stets die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Eine solche Ansicht wäre rechtsirrig, da § 175a StGB den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorschreibt. Ihre Aberkennung ist hier nur nach der allgemeinen Regelung möglich, wie sie in der Kann-Vorschrift des § 32 StGB getroffen ist.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |