Revision gegen Unterbringungsurteil nach §51 StGB wegen Gefährlichkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/56
- Datum
- 04.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn bereits mehrere übereinstimmende Sachverständigengutachten vorliegen und sich aus keinen Umständen ergibt, dass die Anhörung eines weiteren Gutachters erforderlich ist.
Ein Beweisantrag, der nach Schluss der Beweisaufnahme als Hilfsantrag vorgetragen wird, kann noch im Urteil entschieden werden; das Unterlassen einer ausdrücklichen Bescheidung in den Urteilsgründen ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn daraus ersichtlich ein entscheidungserheblicher Mangel folgt.
Angriffe auf ein Sachverständigengutachten in der Revision müssen die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachen angeben; schriftliche Äußerungen des Beschuldigten bedürfen zudem der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO, andernfalls bleibt der Angriff unberücksichtigt.
Gefährlichkeit im Sinne des § 42b StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter mit Wahrscheinlichkeit künftige Gewalttaten gegen einen bestimmten Dritten begehen wird; dies rechtfertigt die Anordnung der Unterbringung nach § 51 StGB, sofern mildere Sicherungsmaßnahmen nicht genügen.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn das Gericht geprüft hat, dass mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen; eine knapp gehaltene, aber erkennbare Prüfung dieser Möglichkeiten genügt den Anforderungen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 4. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen ███ ███████ ████, geboren ███ ███████ ██ ███ █████████████ in █████, zur Zeit in der Heil- und Pflegeanstalt „███“ in █, wegen Sachbeschädigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 4. Juni 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 69jährige Beschuldigte, der mit Fleiß und Sparsamkeit eine Gärtnerei aufgebaut hat, hat im Jahre 1950 seinen Sohn, der nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft sich dem Gärtnerberuf nicht widmen wollte und den er für lebensuntüchtig hielt, zu töten und sich das Leben zu nehmen versucht. Während er die wegen Totschlagsversuchs gegen ihn verhängte Gefängnisstrafe verbüßte, gelang es dem früheren Bürovorsteher ██████, die im Besitz einer Generalvollmacht befindliche Ehefrau des Beschuldigten, von der er nunmehr geschieden ist, zum Verkauf der Gärtnerei an ihn, █████████, zu überreden, und zwar zu für den Beschuldigten sehr ungünstigen Bedingungen. Der Beschuldigte sieht in █████████ den Mann, der ihn um sein Lebenswerk gebracht hat, und verfolgt ihn mit seinem Hass. Er schlug ihn im Juni 1953 nieder; wenige Tage, bevor er deshalb zu einer neuen Gefängnisstrafe und wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verurteilt wurde, hackte er in ███ Obstanlage 744 Edelobstbäume im Werte von etwa 6.000,— DM ab. Wegen dieser Tat, für die er als zurechnungsunfähig angesehen wurde, wurde das Sicherungsverfahren eingeleitet, das mit dem jetzt angefochtenen Urteil wiederum zu seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geführt hat. Der Beschuldigte begründet seine Revision gegen dieses Urteil mit einer Verfahrens- und der Sachrüge. Die Revision bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrüge.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den Beweisantrag des Angeklagten, ein Obergutachten bezüglich seines Geisteszustandes einzuholen, abgelehnt hat. Sie beanstandet ferner, dass eine ordnungsmäßige Begründung dieser Ablehnung nicht erfolgt ist. Dieses Vorbringen enthält die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), der ordnungswidrigen Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 3, 4 StPO) und der fehlenden Bescheidung des Antrags (§ 244 Abs. 6 StPO).
Der Verteidiger hat den Beweisantrag, mit dem ersichtlich bewiesen werden sollte, der Beschuldigte sei nicht zurechnungsunfähig oder doch jedenfalls nicht so gefährlich, dass seine Unterbringung erforderlich wäre, nach Schluss der Beweisaufnahme im Schlussvortrag, somit als Hilfsantrag gestellt. Das Landgericht brauchte ihn deshalb erst im Urteil zu bescheiden. Wenn dies auch nicht ausdrücklich geschehen ist, so hat das Landgericht den Antrag doch nicht übersehen. Die Revision geht auch selbst davon aus, dass das Landgericht den Antrag abgelehnt hat. Dass dem so ist, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe.
Seine Aufklärungspflicht hat das Landgericht dadurch nicht verletzt. Die Notwendigkeit, einen weiteren Sachverständigen zu diesen Fragen zu hören, drängte sich nicht auf. Im Ermittlungsverfahren hatten bereits zwei Sachverständige, Dr. ███ von der Landesheilanstalt █████ und Professor Dr. ███, Gutachten erstattet. In Übereinstimmung mit diesen Gutachten hat in der Hauptverhandlung Professor Dr. ████████ den Beschuldigten für unzurechnungsfähig bezeichnet und sich dahin geäußert, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in Zukunft neue Gewalttätigkeiten gegen █████████ und dessen Umgebung begehen werde. Umstände, die gegenüber diesen drei im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten die Anhörung eines vierten Sachverständigen hätten erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Da das Landgericht das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen durch das Gutachten des Professors Dr. ████████ für erwiesen erachtet hat, durfte es somit den Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ablehnen.
Durch die Unterlassung einer ausdrücklichen Bescheidung des Beweisantrages in den Urteilsgründen kann der Beschuldigte nicht beschwert sein; auf dieser Unterlassung beruht das Urteil nicht.
Die Revision führt weiter aus, der Beschuldigte habe das Gutachten des Professors Dr. ████████ damit angegriffen, es beruhe nicht auf sorgfältiger Prüfung, und macht sich diesen Angriff zu eigen. Tatsachen dafür gibt sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht an, sondern verweist nur auf schriftliche Äußerungen des Beschuldigten, die nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen. Schon wegen dieses Mangels in der Form verfehlt der Angriff sein Ziel. Die Verfahrensrüge greift also nicht durch.
II. Die Sachrüge.
Die sachliche Prüfung ergibt keine Mängel, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Unbedenklich ist die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB auf den Beschuldigten, soweit es sich um Straftaten handelt, die er gegen █████████ begeht. Das Landgericht hält solche Straftaten in der Zukunft nicht nur, wie die Revision meint, für möglich, sondern erwartet sie, jedenfalls gegen █████████ selbst, mit Wahrscheinlichkeit. Das reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 42b StGB aus (BGH, Urt. v. 12. September 1951 – 1 StR 326/51 = LM § 42b StGB Nr. 3). Dass das Gesetz als gemeingefährlich schon den ansieht, der eine Gefahr für Leib oder Leben auch nur eines einzelnen setzt, ergibt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 315 Abs. 3 StGB.
Richtig ist, dass auch bei festgestellter Gefährlichkeit des Beschuldigten die weitgehende Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden darf, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen (BGH NJW 1951, 450). Die im Urteil gegebene Begründung, dass eine andere Möglichkeit zur Sicherung nicht bestehe, ist zwar knapp, lässt aber erkennen, dass das Landgericht die in Frage kommenden anderen Maßnahmen geprüft, jedoch für den Sicherungszweck als unzureichend angesehen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Dotterweich Schalscha Busch ███
| Dr. Menges | |
| Hoepner |