Revision: Unterlassener Hinweis bei geänderter rechtlicher Beurteilung (§ 265 Abs.1 StPO) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/53
- Datum
- 06.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert das Gericht im Verfahren den rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem Eröffnungsbeschluss, hat es den Angeklagten hierauf gemäß § 265 Abs. 1 StPO hinzuweisen.
Unterbleibt ein derartiger Hinweis und trifft die geänderte rechtliche Beurteilung die Verteidigungsführung des Angeklagten in entscheidungserheblicher Weise, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Angeklagte braucht sich nicht gegen einen Verdacht zu verteidigen, der im Eröffnungsbeschluss nicht ausgesprochen ist; eine nachträgliche Ausweitung oder Änderung der Tatqualifikation kann die Rechte des Angeklagten in erheblichem Maße beeinträchtigen.
Bei kumulativer oder geänderter Tatqualifikation reicht die Verteidigung gegen eine im Eröffnungsbeschluss allein bezeichnete Tat nicht aus; das Gericht muss auf die sich ergebende Verteidigungsbedürftigkeit hinweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Geflügelhändler August █████, geboren am ████████ 1900 in ███████, 2.2% in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Notzucht u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Wilms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, von Köln von 1947 bis Ende 195[REDACTED] durch dieselbe Handlung, teilweise fortgesetzt handelnd, mit seiner Stieftochter Lotte ███████ den Beischlaf ausgeübt zu haben,
a) einer seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung ████████████ anvertrauten Person unter 21 Jahren, nämlich █████ ██████████, geborene Stieftochter Lotte ███████, zur Unzucht missbraucht zu haben, █████ ██ in einem Falle zur Duldung des durch Gewalt erzwungenen außerhelichen ██████████ ████████ mit ihr.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und mit fortgesetzter Blutschande verurteilt.
Mit der Revision rügt er, dass er auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden sei.
Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Der Vorderrichter hat also den § 265 Abs. 1 StPO verletzt. Hierauf kann das Urteil beruhen. Denn der Angeklagte brauchte sich nur gegen den Vorwurf zu verteidigen, in einem Falle seine Stieftochter genötigt zu haben. Es bestand jedoch für ihn kein Anlass, einen solchen vom Eröffnungsbeschluss nicht ausgesprochenen Verdacht in allen übrigen Fällen zu bekämpfen.
| Moericke | Ludwig | Menges | |||
| Werner | Wilms |