Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Serienstraftaten wegen fehlerhafter Bemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/98
- Datum
- 23.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Serienstraftaten mit engem zeitlichem und situativem Zusammenhang ist das Gesamtgewicht des Tatgeschehens vorrangig zu bewerten; die Erhöhung der Einsatzstrafe bleibt in der Regel niedriger.
Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe darf sich nicht maßgeblich an der arithmetischen Summe der Einzelstrafen orientieren.
Für die Strafzumessung sind geringere Umfangs- und Wirkstoffmengen sowie ggf. günstige zeitliche Anknüpfungen (Tat als Heranwachsender) zu berücksichtigen.
Bei erkennbaren Zweifeln an der Angemessenheit der Gesamtstrafenbemessung ist Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Kammer geboten, damit die Gesamtwürdigung neu vorgenommen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 7. Mai 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 1998 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 121 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in fünf Fällen – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe richtet, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren „insbesondere auch mit der Zahl der Taten“ begründet. Dies und die Höhe der Gesamtstrafe lassen besorgen, dass die Jugendkammer sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat bestimmen lassen und nicht das Gesamtgewicht der Taten in den Vordergrund gestellt hat, wie dies bei Serienstraftaten geboten ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten – wie im vorliegenden Fall – ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3). Bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 40, 138, hatte die Bewertung des gesamten Tatgeschehens als eine fortgesetzte Handlung nahegelegen. Der Übergang von der Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zur Tatmehrheit sollte nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus führen (vgl. auch BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 5). Der Angeklagte hat das Rauschgift in Kleinstmengen mit sehr geringem Wirkstoffgehalt verkauft. Insgesamt hat er – legt man nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die möglichen niedrigsten Mengen zugrunde – weniger als 30 g Kokain/Heroin mit einem Wirkstoffanteil von 3 g veräußert. Da die Jugendkammer einen Teil der dem Angeklagten angelasteten Taten, und zwar diejenigen, die er vor dem 17. Juni 1996 begangen haben soll, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist zugunsten des Angeklagten zudem davon auszugehen, dass die Wurzeln seines strafbaren Verhaltens in der Zeit liegen, in der er noch als Heranwachsender handelte. Nach allem ist die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben.
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