Treffer
BGH Beschluss

Revision teilgewiesen: Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung der Unterbringung nach § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 470/96
Datum
20.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Streitpunkt war, ob ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum und der Tat sowie der künftigen Gefährlichkeit besteht. Der BGH hält die Ablehnung mangels tragfähiger Feststellungen für rechtsfehlerhaft, da die Tat der Beschaffung von Mitteln für den Alkoholkonsum diente. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Unterbringungsfrage zurückverwiesen; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Genuss berauschender Mittel, der Tat und der zu befürchtenden künftigen Gefährlichkeit voraus.

2

Liegt die Tatmotivation in der Beschaffung von Mitteln für den fortgesetzten Konsum, spricht dies für das Vorliegen eines solchen symptomatischen Zusammenhangs und damit für die Anwendbarkeit des §64 StGB.

3

Zur Verneinung der Unterbringung nach §64 StGB genügt die bloße Feststellung weiterer Persönlichkeitsmängel oder einer kriminellen Haltung nicht; es bedarf hinreichender Feststellungen zur Bedeutung früherer Taten und deren Zusammenhang mit dem Suchtverhalten.

4

Die Ablehnung der Maßregel nach §64 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen nicht hinreichend darlegen, warum ein erkennbarer Zusammenhang zwischen Suchthang und Tat nicht für die Zukunftsprognose maßgeblich sein soll.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 11. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/96

20. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ███, geboren am █████, Peter Dieter Udo, 1963 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Juni 1996, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. November 1996 ausgeführt hat:

Das Landgericht hat, obwohl es eine Alkoholabhängigkeit und einen Hang, damit einhergehend alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, festgestellt hat (UA S. 12), die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt, weil die Raubtat des Angeklagten in der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit nicht ihre ausschließliche Wurzel gehabt habe, diese vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Mängeln – der antisozialen Persönlichkeitsstörung – zu werten sei. Dafür sprächen auch die zahlreichen Straftaten in der Vergangenheit, die sowohl im Zustand der Trunkenheit als auch in dem der Nüchternheit begangen worden seien. Maßgebend für die Beurteilung, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen werde, sei deshalb auch dessen kriminelle Haltung. Bei der Zukunftsprognose sei davon auszugehen, dass der Angeklagte rechtswidrige Taten auch ohne Alkohol begehen werde (UA S. 12, 13).

Diese Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie findet in den Feststellungen zu den der Tat und den Vorstrafen zugrundeliegenden Taten keine hinreichende rechtliche Grundlage. Insoweit, als in § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alkoholgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2), ist der rechtliche Ansatzpunkt richtig.

Dieser Zusammenhang kann, was die nunmehr anstehende Aburteilung anbelangt, nach den Feststellungen aber nicht in Frage gestellt werden. Beweggrund des Raubes war die Beschaffung der für den Alkoholkonsums und die beabsichtigte Fortsetzung des Alkoholkonsums erforderlichen Geldmittel (UA S. 7, 8). Es liegt auf der Hand, dass der darin zum Ausdruck gekommene Hang zu maßloser Alkoholaufnahme in vergleichbaren Situationen auch künftig zu gleichen Entschlüssen führen kann und wird. Dieser evidente Zusammenhang kann nicht durch einen Hinweis auf die antisoziale Einstellung und weitere charakterliche Mängel, die insgesamt zu einer kriminellen Haltung geführt hatten, in Frage gestellt werden. Zum einen fehlt es schon an ausreichenden Darlegungen zu den – vermeintlich die generell vorhandene kriminelle Neigung belegenden – früheren Straftaten, sodass für die hier sich aufdrängende Beurteilung fehlt, ob der evident gewordene Hang nicht wenigstens Einfluss auf die Qualität der bisher begangenen Straftaten hatte und ob ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftig zu befürchtenden Taten zukommen kann. Zum anderen kann in rechtlicher Hinsicht der erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht allein deshalb verneint werden, weil nicht schon außer dem Hang zu übermäßiger Alkoholaufnahme auch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen.

Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum eigentlichen Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Angesichts der sehr milden Bemessung der Freiheitsstrafe kann auch ein Zusammenhang zwischen dieser und der Entscheidung nach § 64 StGB ausgeschlossen werden.

JahnkeNiemöllerAthing
TheuneDetter
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