Verwerfung der Nebenklägerrevision wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/95
- Datum
- 05.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn ihm nach § 80 Abs. 3 JGG die Anschlussbefugnis gegenüber einem zur Tatzeit Jugendlichen fehlt.
Eine Revisionsbegründung muss einen bestimmten Revisionsantrag enthalten und die Rügen so schildern, dass erkennbar ist, ob Schuldspruch oder Strafausspruch geändert werden sollen; fehlt dies, ist die Revision unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).
Rügen, die formelles und materielles Recht beanstanden, müssen hinreichend konkretisiert werden; unklare oder nicht ausgeführte Rügen ermöglichen keine sachgerechte Revisionsprüfung.
Ergibt die Prüfung der Revisionsrügen keinen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 470/95 vom 5. Juni 1996 in der Strafsache gegen
Giocchino ████████ aus ███, geboren am ██ ██ 1961 in ██ di █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Antonio G ██ aus ██████, geboren am ██ 1969 in ███ di ███ █████,
Rosario G ███ aus ████, geboren am ███ 1976 in ███ di ███ █████,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 1995 wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Angeklagten ████████ und Rosario ██████ richtet. Der Senat schließt sich insoweit dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 16. April 1996 unter anderem folgendes ausgeführt hat:
"1. Die Revision gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Rosario ██ ist unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG eine Anschlussbefugnis des Nebenklägers nicht besteht...
2. Die Revision gegen den Angeklagten ████████ ist unzulässig, weil die Revision zwar die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, aber keinen Revisionsantrag stellt und die Rügen auch nicht ausführt, so dass sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen lässt, ob das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, angefochten oder ob nur der Strafausspruch beanstandet wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5)..."
Die gegen den Angeklagten Antonio ███████ gerichtete Revision des Nebenklägers ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
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