Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Nebenklägerrevision wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 470/95
Datum
05.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen versuchten Totschlags ein. Das BGH prüfte Zulässigkeit und Begründung der Revision; sie ist insoweit unzulässig, als dem Nebenkläger die Anschlussbefugnis gegenüber einem zur Tatzeit Jugendlichen fehlt und eine Revisionsbegründung formelle Mängel aufweist. Soweit sie zulässig war, erwies sie sich als unbegründet; Kosten sind vom Nebenkläger zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn ihm nach § 80 Abs. 3 JGG die Anschlussbefugnis gegenüber einem zur Tatzeit Jugendlichen fehlt.

2

Eine Revisionsbegründung muss einen bestimmten Revisionsantrag enthalten und die Rügen so schildern, dass erkennbar ist, ob Schuldspruch oder Strafausspruch geändert werden sollen; fehlt dies, ist die Revision unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).

3

Rügen, die formelles und materielles Recht beanstanden, müssen hinreichend konkretisiert werden; unklare oder nicht ausgeführte Rügen ermöglichen keine sachgerechte Revisionsprüfung.

4

Ergibt die Prüfung der Revisionsrügen keinen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 470/95 vom 5. Juni 1996 in der Strafsache gegen

Giocchino ████████ aus ███, geboren am ██ ██ 1961 in ██ di █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Antonio G ██ aus ██████, geboren am ██ 1969 in ███ di ███ █████,

Rosario G ███ aus ████, geboren am ███ 1976 in ███ di ███ █████,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 1995 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Angeklagten ████████ und Rosario ██████ richtet. Der Senat schließt sich insoweit dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 16. April 1996 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"1. Die Revision gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Rosario ██ ist unzulässig, weil gemäß § 80 Abs. 3 JGG eine Anschlussbefugnis des Nebenklägers nicht besteht...

2. Die Revision gegen den Angeklagten ████████ ist unzulässig, weil die Revision zwar die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, aber keinen Revisionsantrag stellt und die Rügen auch nicht ausführt, so dass sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen lässt, ob das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, angefochten oder ob nur der Strafausspruch beanstandet wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5)..."

Die gegen den Angeklagten Antonio ███████ gerichtete Revision des Nebenklägers ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

NiemöllerDetterOtten
GollwitzerAthing
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