Revision: Aufhebung wegen versuchter Vergewaltigung mangels Prüfung des Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/93
- Datum
- 08.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Versuchsdelikts ist nur zulässig, wenn der Tatrichter festgestellt hat, dass kein strafbefreiender Rücktritt vorliegt.
Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Aufgabe der Tatausführung die zur Vollendung geeigneten ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr einsetzen konnte oder zumindest annahm, diesen Zustand nicht mehr überwinden zu können.
Erörtert das Urteil die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts unter den festgestellten tatsächlichen Umständen nicht, besteht die Besorgnis, dass der Tatrichter eine entlastende Möglichkeit übersehen hat; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Ergibt die Aufhebung einer Verurteilung eine Änderung der Grundlage für den Ausspruch über die Gesamtstrafe, ist auch dieser Ausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 24. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/93 vom 8. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Br CO aus GC__) Andreas Horst dort geboren am ████ ███ 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 24. März 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter 1. Vergewaltigung verurteilt wurde und 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Tat vom 6. Januar 1992, die als versuchte Vergewaltigung gewertet wurde, hat das Bezirksgericht festgestellt: Der Angeklagte wollte mit der Geschädigten, nachdem er mit seinem Pkw in ein Waldstück gefahren war, im Fahrzeug geschlechtlich verkehren. Gegen ihren Widerstand öffnete er ihre Hose und zog diese und den Slip nach unten. Dabei war er sexuell erregt. Trotz heftiger Gegenwehr der Zeugin durch Treten und Kratzen versuchte der Angeklagte immer wieder, die Zeugin zu küssen und wollte den außerehelichen Beischlaf vollziehen. Seine Hose hatte er nach unten gezogen, die Zeugin sah sein Glied. Die Zeugin schrie um Hilfe, jedoch konnten ihre Hilferufe in dieser abgelegenen Gegend nicht gehört werden. Der Angeklagte ließ dann von der Zeugin ab und manipulierte an seinem Glied. Anschließend fuhr der Angeklagte die Zeugin zum Kindergarten, ließ sie aussteigen und fuhr weg (UA S. 5).
Diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte, als er von der Geschädigten abgelassen hat, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ans Ziel gelangen konnte oder dies zumindest angenommen hat. Er kann daher vom Versuch der Vergewaltigung strafbefreiend zurückgetreten sein. Da der Tatrichter die Frage des Rücktritts überhaupt nicht erörtert hat, ist zu besorgen, dass er diese Möglichkeit nicht gesehen hat.
Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung hat daher keinen Bestand. Ihre Aufhebung zieht die des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
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