Revision: Verfolgungsbeschränkung auf schweren Raub und Freiheitsberaubung, Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/90
- Datum
- 27.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach § 154a StPO die Verfolgung auf bestimmte Tatbestände beschränken und den Urteilstenor entsprechend ändern.
Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben, sind Strafausspruch und damit zusammenhängende Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die weggefallenen Verurteilungen die Strafzumessung beeinflusst haben.
Die Überprüfung der Schuldfeststellungen und einer Einziehungsanordnung bleibt unbeanstandet, soweit keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten festgestellt werden.
Bei der Strafbemessung darf die Anzahl der verwirklichten Straftatbestände nicht derart berücksichtigt werden, dass eine nachträgliche Änderung der Tatkomplexe die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs in Frage stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 470/90 27. März 1991
in der Strafsache gegen
1. ██ Jürgen Karl, geboren am ██ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. ███ Olaf, geboren am ███ 1954 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1990 wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände des schweren Raubes und der Freiheitsberaubung beschränkt; der Urteilstenor des genannten Urteils dahin geändert, dass die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt werden und aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften § 316a Abs. 1 StGB gestrichen; das genannte Urteil in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu den Schuldfeststellungen und der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt. Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die nun in Wegfall gekommene Verurteilung wegen Angriffs auf Kraftfahrer auf die Bewertung wegen räuberischen Angriffs ausgewirkt hat. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil der Angeklagten gewertet, dass sie durch ihre Tat jeweils drei Straftatbestände erfüllt haben.
| Theune | Herdegen | Gollwitzer | |||
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