Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Prüfung der Strafaussetzung (§56 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 470/85
Datum
23.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände gestellt und die jüngere Rechtsprechung nicht ausreichend beachtet habe. Aufgrund dessen hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine Jugendkammer, da kumulative Milderungsgründe und die Teilnahme an ambulanter Drogentherapie anders hätten gewichtet werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB ist nur zulässig, wenn besondere Umstände fehlen; bei der Prüfung ist das Zusammentreffen auch einzelner, für sich gewöhnlicher Milderungsgründe zu berücksichtigen, sofern es ihrem Gewicht Bedeutung verleiht.

2

Gerichte dürfen an das Vorliegen besonderer Umstände keine unvertretbar hohen Anforderungen stellen; eine fehlerhafte Maßstabanwendung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

3

Die Teilnahme an einer Drogentherapie und eine nachgewiesene Drogenfreiheit können als berücksichtigungsfähige Umstände i.S.v. §56 Abs.2 StGB Gewicht erlangen und die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.

4

Neuere Entscheidungen des BGH sind bei der Auslegung und Anwendung des §56 Abs.2 StGB zu beachten; veränderte Maßstäbe der Rechtsprechung können die Bewertung der Voraussetzungen entscheidungserheblich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 7. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 470/85 in der Strafsache gegen ███ den medizinischen Bademeister Norbert B. aus Bad █████████, dort geboren am ███████ 1959, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

Der Senat tritt der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die dieser in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 1985 wie folgt zum Ausdruck gebracht hat:

„Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift zu hohe Anforderungen gestellt, obwohl bereits im Antrag vom 22. November 1984 der Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage aufgezeigt worden war. Darauf, dass die Strafmilderungsgründe dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außer-

gewöhnlichen aufdrücken, kommt es gerade nicht mehr an. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs können sogar solche Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe waren, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände erlangen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 29.4.1985 – 3 StR 97/85 – unter Hinweis auf BGH NStZ 1984, 360). Das hat die Strafkammer verkannt, die besondere Umstände letztlich allein mit der Begründung verneinte, dass nur gewöhnliche Strafmilderungsgründe vorlagen, Umstände also, die dem Fall zugunsten des Täters nicht den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (UA S. 7).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn sie bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht zu hohe Anforderungen gestellt hätte. Denn in der neuen Hauptverhandlung war durch die Feststellung, dass der Angeklagte an einer ambulanten Drogentherapie teilgenommen hat und nach dem Ergebnis von Untersuchungen seit einiger Zeit drogenfrei ist, ein weiterer berücksichtigungsfähiger (BGH, Urteil vom 24.4.1985 – 3 StR 37/85) Umstand von nicht geringem Gewicht hinzugekommen. Bei Anwendung eines zutreffenden Maßstabs, wie er sich nach dem heutigen Verständnis der Vorschrift in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, kann dieser Umstand zusammen mit den weiteren im Urteil angeführten Strafmilderungsgründen eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB im Einzelfall sehr wohl rechtfertigen.“

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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