Revision: Freispruch wegen schwerer Kuppelei aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/61
- Datum
- 29.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unechten Unterlassungsdelikten ist ein Irrtum über das Bestehen der Rechtspflicht grundsätzlich als Verbotsirrtum zu behandeln und schließt den Vorsatz nicht automatisch aus.
Die frühere Auffassung, Unkenntnis über die Rechtspflicht schließe den Vorsatz bei unechten Unterlassungsdelikten aus, ist aufgegeben; die Behandlung richtet sich nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums.
Kuppelei (§181 Abs.1 Nr.2 StGB) kann nicht nur durch pflichtwidriges Unterlassen, sondern auch durch positives Tun verwirklicht werden, wenn dieses bewusst Vorschub zur Unzucht schafft.
Bewusstes Schaffen oder Ermöglichen günstiger Verhältnisse für die Unzucht Dritter sowie das Beseitigen hemmender Umstände ist als förderndes Vorschubleisten zu werten und kann die Strafbarkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 10. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Lothar K. aus ████, geboren ████ ███ ██ in █, wegen Kuppelei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 10. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der schweren Kuppelei im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel dringt durch.
Die Feststellungen der Strafkammer haben folgenden Sachverhalt ergeben:
Im Winter 1958/59 trank der Angeklagte eines Abends zusammen mit seiner Ehefrau H. K. und dem Spediteur Wilhelm ███ in seiner Wohnung alkoholische Getränke. Im Verlauf des Abends kam es dazu, dass die drei Personen nebeneinander auf einer Couch im Wohnzimmer saßen, wobei die Ehefrau zwischen dem Angeklagten und dem Gast saß. Sie öffnete nun die Hose der links und rechts neben ihr sitzenden Männer, zog sich selbst ihre Hose aus und setzte sich abwechselnd auf den Schoß ihres Mannes und den Schoß des ███.
Beide Männer führten jeweils ihr Glied in die Scheide der Frau K. ein. Der Angeklagte erhob gegen das Geschehen keine Einwendungen, insbesondere nicht dagegen, dass seine Frau und ██████ auf diese Weise in seiner Gegenwart miteinander geschlechtlich verkehrten.
Die Strafkammer ist der Auffassung, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte der Meinung gewesen sei, für ihn entfalle eine Pflicht zum Einschreiten, weil seine Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit ███ selbst gewollt und aktiv herbeigeführt habe; der Angeklagte habe sich damit in einem Irrtum über das Bestehen seiner Rechtspflicht befunden, als Ehemann gegen das Treiben seiner Frau einzuschreiten. Da diese Rechtspflicht zum Handeln bei unechten Unterlassungsdelikten zum Tatbestand gehöre, sei der Irrtum über ihr Bestehen als Tatbestandsirrtum zu berücksichtigen (BGHSt 3, 82).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings früher den Standpunkt vertreten, bei den sog. unechten Unterlassungsdelikten schließe die Unkenntnis des Täters über seine Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (vgl. BGHSt 2, 150, 155, 156; 3, 82, 89). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aber mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 16, 155 aufgegeben. Der Irrtum über die Rechtspflicht zum Handeln stellt sich danach nur als ein Verbotsirrtum dar.
Schon aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang aufgehoben werden.
Im Übrigen hat der Angeklagte hier nicht nur durch pflichtwidriges Unterlassen, sondern zugleich durch positives Tun der Unzucht seiner Ehefrau mit ███ Vorschub geleistet.
Bei dem unsittlichen Treiben seiner Ehefrau, die ihm und ██ die Hose geöffnet hatte und sich mit ihrem Unterleib, den sie dazu entblößt hatte, auf den entblößten Schoß der Männer abwechselnd setzte, kam es bei ihm, dem Angeklagten, in Gegenwart des ██████ zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau. Auf diese Weise gewährte er in seiner Wohnung Gelegenheit für das Unzuchttreiben seiner Frau mit ███████, die dann auch mit diesem den Geschlechtsverkehr ausübte.
Zu dieser Unzucht leistete also der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen durch sein eigenes Handeln bewusst Vorschub, weil er damit unter den obliegenden Umständen günstige Zustände und Verhältnisse für die Unzucht seiner Frau mit ███ schuf, diese so förderte und erleichterte, etwa noch vorhandene innere Hemmungen bei beiden beseitigend und ihr unsittliches Gebaren billigend.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Busch | Meyer | |||
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