Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen mangelhafter Begründung schädlicher Neigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/58
- Datum
- 17.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung von Jugendstrafe wegen des Hervorgetretenseins schädlicher Neigungen setzt voraus, dass der konkrete Tatverlauf diese Folge tatsächlich stützt und nach den Feststellungen erkennbar ist.
Notwehr rechtfertigt eine Verteidigungshandlung; sobald der Angriff beendet und der Angreifer kampfunfähig ist, rechtfertigt Notwehr weitere Gewalt nicht mehr.
Erforderlichkeit der Flucht oder des Rückzugs ist nach den tatsächlichen Möglichkeiten zu beurteilen; ist Flucht unter den festgestellten Umständen zumutbar und möglich, kann die Fortsetzung der Gewalt nicht gerechtfertigt sein.
Bei sog. Konflikttaten ist besondere Zurückhaltung geboten; das Vorliegen einer Konflikttat begründet nicht automatisch das Hervortreten schädlicher Neigungen des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schleifer Alfred D. ██ aus ██████, geboren ███ ██ 1940 in ██, ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Raes als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Juni 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt, deren Mindestmaß sie auf zwei und deren Höchstmaß sie auf vier Jahre festgesetzt hat.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung des § 222 StGB auf den festgestellten Sachverhalt wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Notwehr. Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Jugendkammer und ist deshalb unbeachtlich. Da diese für den ersten Schlag, den der Angeklagte dem Ehemann ███ versetzt hat, das Bestehen einer Notwehrlage auf Seiten des Angeklagten bejaht und im Übrigen als nicht widerlegbar erachtet hat, dass er bei den weiteren Schlägen in Notwehr zu handeln geglaubt habe, ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, dass „der Angeklagte hinsichtlich seiner körperlichen Struktur im Urteil nicht näher beschrieben“ ist. Im Übrigen ist darin erwähnt, dass er ███ körperlich unterlegen war.
Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die vom Landgericht zwischen dem ersten Schlag und den weiteren Schlägen gemachte „Zäsur“ sei gekünstelt. Die Jugendkammer hat festgestellt, dass ███ nach dem ersten Schlag kampfunfähig war. Von ihm konnte daher kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff mehr ausgehen. Das allein ist entscheidend. Infolgedessen hat das Landgericht mit Recht die weiteren Schläge als nicht mehr durch Notwehr geboten und deshalb auch nicht als durch Notwehrüberschreitung entschuldigt angesehen.
Dass dem Angeklagten, wie das Landgericht angenommen hat, nach dem ersten Schlag die Flucht aus der Wohnung ██████████ zuzumuten war, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Soweit sie geltend macht, die Flucht sei aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar gewesen, geht sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Angeklagte und sein jüngerer Vetter Peter Sch. █ die Wohnung, ohne einen Angriff des kampfunfähigen ███ befürchten zu müssen, unschwer hätten verlassen können.
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe in der kurzen Zeit zwischen dem ersten und den weiteren Schlägen nicht abwägen können, inwieweit █ █████ den ersten Schlag benommen und ███████████████ gewesen sei, setzt sich die Revision mit den Feststellungen der ████████████ in Widerspruch. Die Erwägungen, aus denen heraus diese die Möglichkeit für den Angeklagten bejaht, die Lage nach dem ersten Schlag richtig zu erkennen und zu beurteilen, sind denkgesetzlich nicht fehlerhaft und insofern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dafür, dass das Landgericht hierbei die von der Revision angeführten Gesichtspunkte übersehen habe, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen nicht bestehen bleiben. Zwar geht die Jugendkammer bei der Prüfung der Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, zutreffend davon aus, dass diese u. a. dann geboten sein kann, wenn schädliche Neigungen des Jugendlichen in der Tat hervorgetreten sind. Ebenso legt sie in rechtlich unangreifbarer Weise dar, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorhanden waren. Jedoch begegnet ihre Annahme, dass diese auch in der Tat hervorgetreten seien, durchgreifenden Bedenken.
Die Jugendkammer spricht selbst von einer sog. Konflikttat aus, dafür im Allgemeinen keine Jugendstrafe angezeigt sei, da sie in der Regel nicht aus schädlichen Neigungen des Täters erwachsen sei. Hier hält sie indes eine Ausnahme für gegeben, weil der Konflikt seinen Ursprung in den schädlichen Neigungen des Angeklagten habe und von ihm selbst herbeigeführt worden sei. Diese Auffassung steht mit den Feststellungen, die zum Schuldspruch getroffen sind, nicht in Einklang. Wohl mag die erste Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Ehemann █████ in der Wohnung ██████████ ihre Ursache in den schädlichen Neigungen des Angeklagten haben. Sie war jedoch beendet, ehe es zu dem Vorgehen des Angeklagten kam, das zu dem Tode des Ehemannes ███ geführt hat. Hierzu wurde der Angeklagte allein dadurch veranlasst, dass ███ in seiner Wohnung den Peter Sch. █ ohne jeden Anlass angriff und der Angeklagte seinem Vetter beistand, um ihn vor rechtswidrigen Misshandlungen durch ███ zu bewahren.
Der erste Schlag, den er ██ ██ versetzte, war durch Notwehr geboten und somit gerechtfertigt. Strafbar wurde sein Verhalten erst, als er nunmehr die durch den ersten Schlag eingetretene Lage verkannte und daraus, obwohl er es gekonnt hätte, nicht die Folgerungen zog, die er hätte ziehen müssen. Der Vorwurf, der ihn trifft, ist also nur der, dass er die Situation, wie sie sich ihm nach dem ersten Schlag bot, richtig hätte beurteilen können, sie aber unrichtig beurteilte. Inwiefern bei dieser Sachlage ein solches Verkennen auf den schädlichen Neigungen des Angeklagten beruhen soll, ist nicht ersichtlich und mit dem Geschehensablauf, wie ihn die Jugendkammer als erwiesen angesehen hat, nicht vereinbar.
Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendstrafe, welche die Jugendkammer allein auf das Hervortreten seiner schädlichen Neigungen in der Tat stützt, nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil muss daher im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha |