Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung – Zurückverweisung zur Nachermittlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/56
- Datum
- 18.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass die unterlassene Handlung eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, kausal für den Tod ist und der Eintritt des Erfolgs bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar gewesen wäre.
Die unangefochtene Einlassung der Angeklagten, sie habe mit einer Geburt nicht gerechnet, kann die Annahme eines fahrlässigen Unterlassens ausschließen, soweit aus der Sachlage keine erkennbaren Anhaltspunkte hervorgehen, die sie zur Aufklärung hätten veranlassen müssen.
Für die Beurteilung eines früheren schuldhaften Unterlassens ist erforderlich, dass für die betreffende Person erkennbare äußere Umstände bestanden, welche bei pflichtgemäßer Überlegung Zweifel an ihrer eigenen Einschätzung hätten wecken müssen; hierzu können sachverständige Feststellungen erforderlich sein.
Fehlen für die rechtlichen Wertungen wesentliche tatsächliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden tatsächlichen Aufklärung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 18. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Katharina H. ██, geb. ██, aus ███, Krs. ████, dort geboren am █████ 1920,
wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung ihres neugeborenen Kindes verurteilt worden. Sie war durch außerhelichen Geschlechtsverkehr schwanger. Ihren Zustand hatte sie verheimlicht und für die Geburt des Kindes keine Vorbereitungen getroffen. Als sie an dem Morgen, an dem sie wegen Schmerzen im Leib im Bett geblieben war, sich auf einen Eimer setzte, um ihre Notdurft zu verrichten, überfielen sie erneut Wehen, die schon über Nacht eingesetzt hatten und die jetzt zum Austritt des Kindes aus dem Mutterleib führten. Das Kind fiel in den Eimer, der teilweise mit Flüssigkeit gefüllt war, die von der Angeklagten herrührte (Fruchtwasser, Blut, Urin), und ertrank darin.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten für nicht widerlegt: Sie glaubte, erst im 5. Monat schwanger zu sein, und rechnete noch nicht mit einer Geburt. Sie war daher, als dann doch die Geburt eintrat, der Meinung, das geborene Kind sei tot und nicht lebensfähig. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, die Angeklagte habe die Pflicht gehabt, in der Nacht, in der sie immer wiederkehrende Schmerzen empfand, einen Arzt, eine Hebamme oder die Gemeindeschwester herbeizurufen; diese Personen hätten dann sofort erkannt, dass sich bei ihr eine Geburt anbahnte, und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Das pflichtwidrige Unterlassen einer solchen Benachrichtigung sei mitursächlich für den Tod des neugeborenen Kindes geworden. Die Angeklagte habe damit den Tod auch fahrlässig verursacht, weil sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt als Folge ihrer pflichtwidrigen Unterlassung den Tod des Kindes hätte voraussehen können. Bei geziemender Sorgfalt hätte sie den Grad ihrer Schwangerschaft sehr wohl richtig einschätzen können.
Diese Ausführungen, mit denen die Strafkammer ein fahrlässiges pflichtwidriges Unterlassen der Angeklagten bejaht, das zum Tode des Kindes geführt hat, sind mit der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten tatsächlich nicht vereinbar. Denn nach ihr hat sie mit der Geburt eines lebenden Kindes nicht gerechnet, weil sie glaubte, erst im 5. Monat schwanger zu sein. Damit entfiel für sie jeder Anlass, eine Hebamme heranzuziehen. Eine Fehlgeburt im 5. Monat, die sie bei den Beschwerden nach schwerer Arbeit am Abend des Tages zuvor und bei den in der letzten Nacht stets wiederkehrenden Schmerzen im Leib allenfalls erwartete, machte nach ihrer Einschätzung des Zustandes ihrer Schwangerschaft die Anwesenheit einer Hebamme zur Betreuung eines „Kindes“ nicht erforderlich. Sie konnte der Meinung sein, dass unter diesen Umständen ein Arzt zu rufen sei, und erklärte sich damit auch einverstanden, als ihr dies vorgeschlagen wurde. Der Arzt konnte nach ihrer Auffassung aber nicht dazu notwendig sein, um beim Austritt ihrer Leibesfrucht in diesem frühen Stadium der Schwangerschaft das Leben des „Kindes“ zu erhalten, mit dem sie zu dieser Zeit gar nicht rechnete. Er konnte nach ihrer Meinung vielmehr nur deshalb herbeizurufen sein, damit sie selbst in ihrem leidenden Zustand gehörig ärztlich versorgt würde.
Aus dem gleichen Grunde kam vom Standpunkt der Angeklagten aus auch die Zuziehung der Gemeindeschwester im Interesse eines in diesem Zeitpunkt gar nicht erwarteten „Kindes“ nicht in Frage.
Solange also die Angeklagte in der Vorstellung befangen war, erst im 5. Monat schwanger zu sein, konnte darin, dass sie keinen Arzt verständigte und die Gemeindeschwester nicht zuzog, für sich allein kein fahrlässiges Verhalten gesehen werden.
Die Strafkammer geht nun zwar davon aus, dass die Angeklagte eine unrichtige Vorstellung über die Zeit ihrer Schwangerschaft noch in dem Zeitpunkt gehabt hat, in dem die Geburt bei ihr vor sich ging, hält es aber für fahrlässig, dass die Angeklagte nicht schon vorher diese ihre falsche Vorstellung rechtzeitig berichtigt hat; dazu sei sie mit Hilfe eines Arztes in der Lage gewesen. Welche Anhaltspunkte für die Angeklagte erkennbar bestanden haben, die sie dazu bestimmen mussten, die Richtigkeit ihrer Vorstellung in dieser Weise schon zeitlich vorher zumindest in Zweifel zu ziehen, legt das Urteil im Einzelnen nicht näher dar. Bei der Angeklagten ist eine Fahrlässigkeit dieser Art in einem früheren Zeitpunkt bei der gegebenen Sachlage aber nur dann anzunehmen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte und äußere Hilfsmittel zu benutzen, die sich ihr zur richtigen Beurteilung des Zustandes ihrer Schwangerschaft dargeboten haben und die auch geeignet waren, sie von der Unrichtigkeit ihrer Vorstellung zu überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an deren Richtigkeit bei ihr aufkommen zu lassen. Daher ist zunächst zu prüfen, welche für sie erkennbaren äußeren Umstände in ihren Verhältnissen sie dazu hätten bestimmen müssen, sich von ihrer unrichtigen Vorstellung frei zu machen.
Das Ausbleiben ihrer Regel erst im Januar 1955 kann sie in ihrer irrigen Meinung nur noch bestärkt haben, scheidet also als ein solcher Anhaltspunkt offenbar aus. Möglicherweise musste aber der Umstand bei ihr Zweifel erwecken, dass vor der Geburt normale Wehen einsetzten, denn sie hatte schon einmal geboren. Daher wird sich nicht umgehen lassen, einen Gynäkologen als Sachverständigen darüber zu hören, ob und in welchem Zeitpunkt die Wehen die Angeklagte auf die Möglichkeit des Beginns einer normalen Geburt hinweisen mussten. Diese Frage ist nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den Erfahrungen, die sie nach der früheren Geburt hatte, zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Sachverhalts sind dahin zu prüfen, ob sie die Angeklagte trotz vernünftiger Überlegung davon abhalten konnten, ihre irrige Vorstellung aufzugeben. Falls die Angeklagte hiernach eine vernünftige Würdigung über ihre Schmerzempfindungen in der Nacht anstellen konnte und daraus folgern musste, dass eine normale Geburt bei ihr bevorstehen könne, würde ihr ein fahrlässiges Verhalten mit Bezug auf den dann eingetretenen Tod des Kindes zur Last fallen können, weil sie nicht schon alsbald den Arzt oder zumindest die Hebamme rufen ließ (vgl. RGSt 67, 12, 19; 73, 370, 372).
Die in der bezeichneten Hinsicht unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nötigen zur Aufhebung des Urteils. Weitere ergänzende tatsächliche Aufklärung ist unerlässlich, weil nur dann sich abschließend beurteilen lässt, ob gegen die Angeklagte mit Recht der Vorwurf strafrechtlich bedeutsamer Fahrlässigkeit erhoben werden kann.
Da hiernach auf Grund der allgemeinen Sachrüge das Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben ist, bedarf das Vorbringen der Revision im Übrigen keiner näheren Erörterung.
| Schalscha | Baldus | Menges | |||
| Dr. Busch | Hoepner |