Revision teilweise erfolgreich: Einsteigerdiebstahl und unzureichende Feststellungen zum Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/53
- Datum
- 23.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Loch in einem Stacheldrahtzaun, durch das hindurchgekriecht werden muss, stellt keine zum ordnungsmäßigen Eintritt bestimmte Öffnung dar; das Hindurchkriechen kann als „Einsteigen“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet werden.
Die Annahme der Mittäterschaft ist zulässig, wenn Beteiligte nach einem vorher abgesprochenen Plan handeln und ein Beteiligter die örtlichen Verhältnisse und die Art des Eindringens kennengelernt hat und die Tat als eigene gewollt hat.
Zur Feststellung des Rückfalls (§§ 244, 245 StGB) müssen die den Rückfall begründenden Tatsachen einzeln und vollständig in den Urteilsgründen wiedergegeben werden; insbesondere ist die Begehungszeit früherer Taten kalendermäßig anzugeben.
Bei zahlreichen einschlägigen Vorstrafen kann sich die Darstellung des Tatrichters auf die Fälle beschränken, die für den Nachweis des Rückfalls erforderlich sind; für diese ausgewählten Fälle müssen jedoch die erforderlichen Feststellungen (u. a. Begehungszeit) getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████████ ████████ Jose aus ████ in ██████, geboren am ███████████ in ███████, z. Zt. in Strafhaft i. a. ██████,
2.) den ███ ████ geboren am ███████████ 1932 in A,
wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Mai 1953, soweit es sich gegen diesen Angeklagten richtet, im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zu neuer Strafzumessung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte ███ ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████████ ist durch das angefochtene Urteil wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte ██ erhielt wegen schweren Diebstahls in einem Falle fünf Monate Gefängnis.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1. Die Revision rügt, dass die Merkmale des Tatbestandes des Einsteigediebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der von der Strafkammer in allen Fällen angenommen worden ist, nicht hinreichend festgestellt worden seien. Die Rüge geht fehl.
Nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt stellte der Angeklagte ██ █████ fest, dass in dem Stacheldrahtzaun, mit dem das hintere Fabrikgebäude umgeben war, ein Loch in der Größe von etwa 50 x 50 cm vorhanden war, durch das man hindurchkriechen konnte. Er kroch durch das Loch hindurch und führte den ersten Diebstahl aus, dabei die gestohlenen Gusseisenplatten über den Zaun werfend.
Einige ████ ██████ verabredete sich ██ und der Angeklagte ██ ██████, weitere ████████████████ bei derselben Firma zu stehlen. Zur Ausführung der Tat kroch ██████ wieder durch das Loch in dem Stacheldrahtzaun und reichte die Platten durch dieses Loch dem draußen stehenden ██████ hinaus.
Gegenüber diesen Feststellungen geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie vorbringt, ██ sei durch das Loch im Zaun auf das Grundstück der Firma gegangen. Ein Loch im Stacheldrahtzaun, durch das man hindurchkriechen muss, um die Umzäunung zu überwinden, ist keine zum ordnungsmäßigen Eintritt bestimmte Öffnung. Außerdem kann das Hindurchkriechen durch ein Loch im Stacheldrahtzaun nur als ein Eindringen unter besonderen Schwierigkeiten gewertet werden, so dass die Strafkammer unter diesen Umständen den Diebstahl aus einem umschlossenen Raum mittels Einsteigens ohne weitere ergänzende Feststellungen bejahen konnte. Mithin sind die Einwendungen der Revision gegen das Urteil, soweit von diesem schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht worden ist, unbegründet. Die Rüge unzureichender tatsächlicher Feststellungen für die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung der Taten geht fehl.
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ██████ ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision glaubt, bei diesem Angeklagten insbesondere den inneren Tatbestand eines schweren Diebstahls in Frage stellen zu müssen. Die von ihr geäußerten Bedenken sind jedoch unbegründet. Die beiden Angeklagten arbeiteten nach einem vorher █████ festgelegten Plan. Auch hat der Angeklagte ██ ██ die durch das Loch im Stacheldrahtzaun gereichten ████████████████ dort abgenommen, also die Örtlichkeit und die Art des Eindringens in das Fabrikgelände unmittelbar kennengelernt. Wenn die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen im Übrigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte ██████ die Tat als eigene gewollt hat, und damit die Mittäterschaft bei ihm bejaht, so ist darin kein Rechtsfehler zu erkennen.
Da auch im Übrigen hinsichtlich des Schuldspruchs bei beiden Angeklagten keine rechtlichen Mängel in dem angefochtenen Urteil in Erscheinung getreten sind, muss die Revision des Angeklagten ████████, bei dem auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden ist, in vollem Umfange verworfen werden.
Dagegen kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ nicht bestehen bleiben. Denn die Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB sind nicht hinreichend dargetan. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte fortlaufend 1947, 1948, 1949, 1951 und 1953 wegen Diebstahls bestraft worden ist und wann er diese Strafen jeweils verbüßt hatte, genügt nicht, um die Annahme des Rückfalls zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die den Rückfall begründenden Tatsachen einzeln und vollständig in den Urteilsgründen festgestellt werden. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat. Es fehlt also der Nachweis, dass die Handlungen jeweils nach der vollständigen oder teilweisen Verbüßung einer wegen Diebstahls ausgesprochenen früheren Strafe begangen sind. Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Feststellungen hierüber werden allerdings bei einschlägigen Vorstrafen in größerer Anzahl zweckmäßig auf die Fälle beschränkt, mit denen sich der Nachweis des Rückfalls im Sinne des Gesetzes ergibt. Die Begehungszeit der Taten muss dabei grundsätzlich nach dem Kalender festgestellt werden, damit das Revisionsgericht zur Nachprüfung der Rückfallvoraussetzung in der Lage ist.
Der bezeichnete Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegen den Angeklagten ██.
| Dr. Moericke | Willms | ||
| Dr. Sauer | Menges |