Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung nach § 175a StGB wegen versuchter Verführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 470/51
Datum
09.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verführung mehrerer Jugendlicher nach §§ 175, 175a, 43 StGB verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen Qualifikation als Fortsetzungstat, Beweiswürdigung zum Alter der Opfer, sowie Schuldfähigkeit und Unterbringung. Der Senat bestätigte die Feststellungen und die Strafkammerentscheidung zur Sicherungsunterbringung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB kann bereits in Worten und Gebärden liegen; es ist nicht erforderlich, dass eine unzüchtige Handlung selbst begonnen wird.

2

Wird wegen einer fortgesetzten Tat angeklagt, hat das Gericht über das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs zu entscheiden; ergäbe sich, dass nur eine Einzeltat bewiesen ist, wäre insoweit freizusprechen gewesen.

3

Ein zu Gunsten des Angeklagten vorgenommener Klassifizierungsfehler (z. B. Nichtannahme einer Fortsetzungstat) begründet keinen Anspruch auf Freispruch, wenn die festgestellte einzelne Tat den Tatbestand erfüllt, wie ihn die Anklage erfasst.

4

Das Gericht darf sich bei widersprüchlichen sachverständigen Gutachten derjenigen fachlichen Auffassung anschließen, die es überzeugend hält; es besteht keine Verpflichtung zur Bestellung weiterer Sachverständiger, sofern die vorhandenen Gutachten eine tragfähige Grundlage bilden.

5

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ist zulässig, wenn eine erhebliche Gefährdung Dritter (hier: mündige Jugend) besteht und keine weniger einschneidende Maßnahme erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 29. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Architekten Karl Heinz SC, geboren am ███ ████ 1910 in KC, wohnhaft in XT So █████████ 175a StGB wegen versuchten Verbrechens nach

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1951, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sever als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Der Angeklagte sprach im Frühjahr 1949 den damals 18-jährigen, ihm unbekannten Büchergesellen VC in ███████ an und forderte ihn auf, sich als Hilfsarbeiter bei einem Deutschen, den der Angeklagte als Architekt leitete, nebenbei etwas zu verdienen. ████ nutzte diese Gelegenheit aus. Einige Tage nach Arbeitsbeginn lud ihn der Angeklagte zu einer Radtour ein. Auf ihr bot er ihm während eines Gesprächs, bei dem VC ihm sein Alter mitteilte, seine Freundschaft an. Als beide im Freien nebeneinander saßen, umarmte und küsste ihn der Angeklagte. Nach einigen Tagen lud er ihn neuerdings zu einem Ausflug ein. Wieder fing er an, ihn zu küssen. Obwohl ████ dies mit der Bemerkung ablehnte, er stelle sich eine Freundschaft anders vor, begann der Angeklagte kurz darauf, ihn am Knie zu streicheln. Dabei fuhr er mit der Hand an dessen Geschlechtsteil und nahm ihn in die Hand. Als ████ die Hand des Angeklagten entfernte, versuchte dieser wiederum dessen Geschlechtsteil anzufassen. ████ lehnte jedoch endgültig ab und ging auf einen neuen Vorschlag des Angeklagten zu einer Begegnung nicht mehr ein.

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der aufgrund dieses Sachverhalts wegen eines fortgesetzten versuchten Verbrechens der Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB angeklagt war, nur wegen seines Verhaltens auf dem 2. Ausflug, wegen eines Verführungsversuches verurteilt, und zwar nicht wegen einer fortgesetzten Handlung. Ob er sich schon auf dem 1. Ausflug strafbar gemacht habe oder nicht, weil er möglicherweise die Kinderjährigkeit des VC nicht erkannt habe, lässt die Strafkammer dahingestellt; denn auch wenn er nicht schuldig geworden sein sollte, würde das, wie die Strafkammer meint, nicht zu seiner Freisprechung insoweit nötigen, „weil bei Strafbarkeit der Handlung des Angeklagten auch im Falle der ersten Radtour zwischen beiden Versuchen Fortsetzungszusammenhang gegeben wäre und sich somit im Falle der Straflosigkeit des ersten Versuchs nur der Umfang der an sich begangenen Straftat verringert“.

2.) Die Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

a) Bedenken, und zwar auch sachlichrechtlichen, unterliegt allerdings die Begründung, mit der die Strafkammer von der Entscheidung der Frage absieht, ob sich der Angeklagte schon auf der 1. Radtour einer versuchten Verführung schuldig gemacht hat. Wenn nämlich, wovon die Strafkammer ausgeht, sein Verhalten beim 2. Ausflug nur eine Einzel-, nicht aber eine Fortsetzungstat gewesen wäre, hätte die Strafkammer seine etwaige Schuld auch beim 1. Ausflug klären müssen. Er hätte dann, wenn ihm in diesem Fall keine Schuld nachgewiesen werden konnte, insoweit freigesprochen werden müssen. Denn er war wegen einer fortgesetzten Tat angeklagt, wäre aber nur einer Einzeltat schuldig gewesen (vgl. RG JW 1934, 2159, BGH vom 9.1.1951 - 1 StR 25/50 -; 17.4.1951 - 1 StR 1354/51 -; 7.6.1951 - 1 StR 299/51).

Dennoch muss der Schuldspruch bestehen bleiben. Denn das Verhalten des Angeklagten auf dem 2. Ausflug erfüllt, schon für sich genommen, den Tatbestand eines fortgesetzten Verführungsversuchs; dies bedarf bei den Feststellungen der Strafkammer keiner näheren Erörterung. Deswegen hätte er auch dann, wenn für seine Schuld auf dem 1. Ausflug möglicherweise kein Nachweis hätte erbracht werden können, insoweit nicht freigesprochen werden dürfen.

Dass die Strafkammer zu seinen Gunsten ihn irrigerweise aufgrund seines Verhaltens beim 2. Ausflug nicht wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat, gibt ihm nicht das Recht, so gestellt zu werden, wie er es verlangen könnte, wenn die Beurteilung des Landgerichts zuträfe. Denn aus dem Irrtum der Strafkammer kann er kein Recht herleiten.

b) Gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich eines Verführungsversuches nach §§ 175, 175a Nr. 3, 43 StGB schuldig gemacht hat, wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Ansicht, unter „Unzuchttreiben“ im Sinne der §§ 175, 175a sei keine Augenblickshandlung unzüchtiger Art zu verstehen, trifft allerdings zu. Dies hat der Senat im Urteil vom 13. Juli 1951 - 2 StR 275/51 - (= BGHSt 1, 293) entschieden. Zu einem strafbaren Versuch der Verführung nach § 175a Nr. 3 aber ist nicht einmal erforderlich, dass der Täter eine unzüchtige Handlung, sei es auch von noch so kurzer Dauer, vornimmt. Vielmehr kann der Versuch in jedem Verhalten, selbst in bloßen Gebärden und Worten liegen, die darauf gerichtet sind, den Partner dazu zu verleiten, mit dem Täter Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Es genügt also eine Handlung, die einen Beginn der Verführung enthält, nicht ist erforderlich ein Tun, in dem der Beginn der Unzucht selbst liegt.

Den Urteilsfeststellungen ist eine Reihe von Handlungen zu entnehmen, die Verführungsversuche enthalten. Ebenso, dass der Angeklagte damit mindestens erreichen wollte, dass ████ an ihm unzüchtige Berührungen bis zum Samenerguss vornehme oder solche Berührungen des Angeklagten an sich selbst dulde.

Die Behauptung der Revision, bei ███ habe es keiner Verführung bedurft, da er mit den Umarmungen und Küssen einverstanden gewesen sei, ist sachverhaltswidrig und deshalb unbeachtlich.

c) Die AAR Nr. 1 bildete, wenn überhaupt, kein Hindernis für die Anwendung des vollen Strafrahmens des § 175a; denn sie galt zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer nicht mehr (siehe BGHSt 1, 59, 61 ff).

II.

1.) Den 19-jährigen BC hatte der Angeklagte ebenfalls zu einem Ausflug eingeladen, um mit ihm Unzucht zu treiben oder damit dieser sich zur Unzucht missbrauchen lasse; dabei ging er in ähnlicher Weise wie bei VC vor.

Nach den Feststellungen des Urteils war, wie der Angeklagte wusste, BC nicht zur Unzucht bereit. Dem steht nicht entgegen, dass er die Einladung des Angeklagten, in dem er einen Homosexuellen vermutete, annahm, um ihn der Polizei, die er verständigt hatte, auf frischer Tat zu überliefern. Denn er wehrte, dem Angeklagten deutlich erkennbar, die Verführungsversuche ab. Rechtlich unangreifbar ist auch die Überzeugung der Strafkammer, dem Angeklagten habe nach dem noch sehr jugendlichen Eindruck, den ██████████ noch in der Hauptverhandlung gemacht habe, nicht zweifelhaft sein können, dass er noch keine 21 Jahre alt war. Das Gericht schließt damit aus dem Eindruck, den es in der Hauptverhandlung im Jahr 1951 vom Alter des ████████ gewonnen hat, zulässigerweise darauf, dass auch der Angeklagte nach der Lebenserfahrung mindestens mit der Möglichkeit eines unter 21 Jahren liegenden Alters zur Tatzeit (Anfang September 1949) gerechnet hat. Allerdings konnte, worauf die Revision hinweist, █████████ damals anders gekleidet gewesen und deshalb möglicherweise auch älter erschienen sein als in der Hauptverhandlung. Dennoch bedurfte es deswegen keiner Ermittlungen von Amts wegen darüber, wie er etwa damals gekleidet war. Denn das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass der Zeuge etwa ausschließlich wegen seiner Kleidung in der Hauptverhandlung einen sehr jugendlichen Eindruck gemacht habe.

2.) Im Falle des 13-jährigen, vom Angeklagten aber möglicherweise für 14-jährig gehaltenen ZC stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte während langer dauernder Beziehungen mit ihm bei verschiedenen Begegnungen dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss rieb und auch erreichte, dass ██████ wiederholt des Angeklagten Geschlechtsteil ergriff und festhielt. Demnach hat sich ██████ von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen und selbst mit ihm Unzucht getrieben. Dem Sachverhalt ist auch deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte ihn bewusst verführt hat. Dass sich der noch junge ██ schon gegen die erste unzüchtige Berührung des Angeklagten, nämlich einen Griff an seinen Geschlechtsteil, nicht wehrte, hindert diese Annahme nicht. Denn ZC war, wie die Strafkammer aus seiner „Unerfahrenheit in erotischem Umgang“ zutreffend folgert, von sich aus zur Unzucht nicht bereit. Da er dem Angeklagten deshalb keinerlei Anlass zu einer entgegengesetzten Vermutung gab, hat die Strafkammer auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte eine solche Vermutung nicht haben konnte und nicht hatte.

3.) Im Falle BC greift die Revision ausschließlich die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Diese ist fehlerfrei und widerspricht der Lebenserfahrung nicht.

4.) Das gilt auch für die Annahme der Strafkammer, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nur vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen. Das Gericht war keineswegs gehindert, sich entgegen der Auffassung von 3 Sachverständigen, die ihn für zurechnungsunfähig hielten, der Meinung des 4. Sachverständigen anzuschließen, der ihn für nur vermindert zurechnungsfähig erachtete. Es hat alle Gutachten kritisch geprüft und, wie es seine Pflicht war, aufgrund des ihr vermittelten sachverständigen Wissens selbst entschieden. Die Entscheidung widerspricht weder der Lebenserfahrung noch anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft. Einen weiteren Sachverständigen brauchte das Gericht von Amts wegen nicht anzuhören, da es sich bereits aufgrund der Sachkunde von 4 Gutachtern ein Urteil bilden konnte und bildete (§ 244 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).

5.) Auch gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Überzeugung der Strafkammer, die Aussichten einer tiefenpsychologischen Behandlung des Angeklagten seien fraglich, gründet sich auf die sich allerdings widersprechenden Auffassungen von 4 ärztlichen Sachverständigen. Dass sie sich nach Prüfung dieser Meinungen der dem Angeklagten ungünstigen anschließt, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Mit zutreffender Begründung bejaht die Strafkammer, dass vom Angeklagten eine erhebliche sittliche Gefährdung der münndigen Jugend ausgeht, wie seine erheblichen einschlägigen Vorstrafen und seine neuen Taten beweisen. Dass dieser Gefahr durch eine andere, weniger tief einschneidende Maßnahme als durch seine Unterbringung begegnet werden könnte, ist nach dem Sachverhalt nicht im mindesten ersichtlich; die Auffassung der Strafkammer, die Sicherungsmaßnahme sei unabweisbar, ist darum rechtlich unangreifbar.

Dr. KirchnerHennekaDr. Sever
Dr. DotterweichWerner
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