Revision: Verurteilung wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen wegen Verjährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/97
- Datum
- 28.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die gesetzliche Verjährungsfrist eines Vergehens bereits eingetreten, führt eine nachfolgende Unterbrechungshandlung nicht mehr zur Wiederbelebung der Verfolgung; die Verurteilung wegen dieses Delikts entfällt.
Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Delikte muss die Verurteilung für den verjährten Teil entfallen, ohne dass dadurch die übrigen tateinheitlichen Schuldsprüche zwingend berührt werden.
Entfällt ein Schuldspruch wegen Verjährung, können die Einzel- und Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn das Gericht bei der Strafzumessung ausschließen kann, dass die Strafe ohne den weggefallenen Schuldspruch milder ausgefallen wäre.
Eine verjährte Tat kann im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt worden sein und damit das Strafmaß beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/97 vom 28. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1997 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle II 7 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Wegen des an einem Wochenende im Jahre 1991 gewaltsam vorgenommenen Übergriffs des Angeklagten auf seine 1976 geborene Tochter [REDACTED] hat das Landgericht ihn der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gesprochen.
Die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war – davon ist zugunsten des Angeklagten auszugehen – bereits abgelaufen, bevor durch Erlass des Haftbefehls vom 29. Oktober 1996 die Verjährung unterbrochen wurde.
Daher muss in diesem Fall die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen.
Die verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass bei Annahme einer Strafbarkeit allein
wegen sexueller Nötigung in diesem Fall die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären, zumal die verjährte Straftat strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen.