Wiedereinsetzung gewährt; Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/87
- Datum
- 15.10.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Revision ist hinsichtlich solcher Taten unzulässig, für die nach § 55 Abs. 2 JGG ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen ist; insoweit ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Ergibt die Nachprüfung des Revisionsgerichts keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, ist die Revision in der Sache als unbegründet zu verwerfen.
Das Gericht kann bei Verwerfung der Revision von der Auferlegung von Kosten und Auslagen absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 469/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████, dort geboren Werner Erhard, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1987 einstimmig
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 3. August 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 1987 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1987, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat den zu den Tatzeiten jugendlichen Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten zu einer Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen, Betrugs in drei Fällen, Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wendet, ist sein Rechtsmittel unzulässig. Wegen dieser Straftaten hatte sich der Angeklagte vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Köln zu verantworten, das ihn am 31. Oktober 1986 verurteilte (642 Ls 259/86 Jug). Nachdem er gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde er wegen dieser Taten vom Landgericht als Berufungsgericht verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 2 JGG steht ihm gegen diese Verurteilung ein weiteres Rechtsmittel nicht zu, so dass seine Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen war (§ 349 Abs. 1 StPO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |