Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch bei gemeinsamer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 469/80
Datum
15.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Noll legte Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung und Versicherungsbetrug ein. Der BGH hob das Urteil auf, da nach den Feststellungen die Tathandlungen noch Vorbereitungen waren: Die Zündung war nach dem Gesamtplan für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen und wurde nicht vorgenommen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 22 StGB setzt ein Versuch voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt; objektive Gefährdungshandlungen allein genügen nicht.

2

Bei einem gemeinsamen Tatplan mit zeitlich gestaffelten Beiträgen ist die Grenze von Vorbereitung zum Versuch einheitlich für alle Beteiligten zu beurteilen: Versuch liegt vor, wenn eine bestimmte zum Plan gehörende Einzelhandlung begangen wurde, die nach der Vorstellung aller unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte.

3

Die Herstellung einer funktionsfähigen Brandanlage kann eine Vorbereitungshandlung darstellen und noch keinen Versuch begründen, wenn nach dem Gesamtplan die Tat durch eine spätere Auslösehandlung verwirklicht werden sollte.

4

Ergeht für den Haupttäter kein Schuldspruch wegen Versuchs, fehlt mangels eigener tatbestimmender Handlung die Grundlage für einen Schuldspruch des Gehilfen; in einem solchen Fall ist das Urteil insoweit aufzuheben (§ 357 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 22. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 469/80

in der Strafsache gegen

Lorenz Matthias ████ aus MC, geboren am ███ 1934 in DCO, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Herbert SC aus DCC, geboren am ██ 1952 in VC-VX, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemüller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ROT als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte C____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Noll wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. April 1980, auch soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der hoch verschuldete frühere Mitangeklagte SC hatte sich entschlossen, ein von ihm in ██ gemietetes Haus in Brand zu setzen und die auf den Namen seiner Ehefrau laufende Hausratsversicherung derart in Anspruch zu nehmen, dass er seine Schulden mit einem Male würde begleichen können. Er erhöhte wirksam die Versicherungssumme von 50 000 DM auf 100 000 DM und brachte dann einen großen Teil der Einrichtungsgegenstände aus dem Haus weg. Die für die beabsichtigte Brandlegung notwendigen Materialien besorgte er sich von dem Angeklagten Noll, der sich bereit erklärte, seine technischen Kenntnisse beim Aufbau des Brandsatzes zur Verfügung zu stellen. Da ██ bei einer Brandlegung durch ihn selbst oder durch SC alsbaldige Entdeckung befürchtete, sollte noch ein Dritter als Auslöser des Brandes eingeschaltet werden. SC gewann hierfür den jetzigen Zeugen Ho, den ihm ███ als den „gewünschten, zuverlässigen Mann“ vorgeschlagen hatte. ███ sollte den Brand entzünden, wenn SC mit seiner Ehefrau am 14. oder 15. November 1979 in deren Heimat Jugoslawien gereist sein würde.

Am Abend des 10. November 1979 fuhren SC, der Angeklagte Noll und ██ zu dem Haus in DT. Dort bauten SC und Noll die Brandanlage auf: Nach einem ausgeklügelten System sollte mit Hilfe von Flüssigkeitsbehältern, Schläuchen und Kerzen das Öffnen eines mit 60 Litern Benzin gefüllten Kanisters, das Austreten des Benzins aus dem Kanister und das Entzünden des Benzins erreicht werden. Außerdem wurde die Speichertür geöffnet, um durch Zugluft das Entstehen des Brandes zu fördern. Vom Entzünden der Kerzen durch Ho bis zum Beginn des Brandes sollte etwa eine Viertelstunde vergehen, während der Ho Gelegenheit haben würde, sich zu entfernen.

Die Brandanlage wurde von den Anwesenden überprüft und für gut befunden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war sie funktionsfähig.

Ho begab sich noch in der Nacht vom 10. zum 11. November 1979 zur Polizei und offenbarte dort die beabsichtigte Brandstiftung.

II. Die Strafkammer hat Sievers wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug, Noll wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen hat Noll Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg: Nach den Feststellungen war die Tat noch nicht zum Versuch der Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs gediehen; sie befand sich vielmehr noch im Stadium der Vorbereitungshandlung, als Ho den Plan der Polizei offenbarte.

1. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dazu genügt es nicht, dass der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet; die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 26, 201; 28, 162, 163; BGH Urt. v. 10. Juni 1980 – 1 StR 237/80). Dem nach der Vorstellung des Täters „unmittelbaren Einmünden“ seiner Handlungen in die Tatbestandsverwirklichung kommt mithin entscheidende Bedeutung zu.

2. Der vorliegende Fall weist nun die Besonderheit auf, dass nach dem gemeinsam vorgefassten Gesamtplan die Beteiligten in zeitlichem Abstand verschiedenartige Tatbeiträge leisten und dadurch das gewünschte Ergebnis, den Brand des Hauses, herbeiführen sollten. In Fällen dieser Art ist die Frage, wann die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch überschritten ist, nicht für jeden Beteiligten je nach seinem eigenen Tatbeitrag gesondert, sondern für alle Beteiligten einheitlich zu beantworten: Versuch ist dann gegeben, wenn sei es von einem, sei es von mehreren Beteiligten eine bestimmte zum Gesamtplan gehörende Einzelhandlung begangen worden ist, die nach der Vorstellung aller bei ungestörtem Fortgang des Geschehens unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte (vgl. vorstehend zu 1.). Vor diesem Zeitpunkt beginnt bei keinem Beteiligten der Versuch (so schon RGSt 66, 141, 143; vgl. Rudolphi SK Rdn. 19 a zu § 22 StGB).

Hier sollte dieser die Grenze zum Versuch überschreitende Tatbeitrag das Entzünden der Brandanlage durch Ho sein. Wohl war schon zuvor, am 10. November 1979, durch die Herstellung der funktionsfähigen Brandanlage eine konkrete Gefahr für das Haus geschaffen worden. Hierin lag indessen nur eine Vorbereitungshandlung, aber noch kein Versuch, da wiederum nach dem konkreten Gesamtplan und den Vorstellungen aller Beteiligten erst am 14. oder 15. November 1979 das Haus tatsächlich in Brand gesetzt werden sollte. Erst durch das Entzünden des Benzins hätte Ho in Übereinstimmung mit █████ und SC zur Verwirklichung des Tatbestands „unmittelbar angesetzt“. Dazu ist es dann nicht mehr gekommen.

3. Der Schuldspruch gegen ██████ wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug ist danach auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Demzufolge kann der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu den genannten Straftaten keinen Bestand haben. Gemäß § 357 StPO muss auf seine Revision das Urteil auch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten █████ betrifft.

III. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verhandlung zu weiteren Feststellungen führt, denen zufolge der Beschwerdeführer nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter des Mitangeklagten ██████ anzusehen ist. In diesem Fall wird zu prüfen sein, ob § 30 Abs. 2 StGB anzuwenden ist (vgl. hierzu Pfeiffer/Maul/Schulte StGB Rdn. 5 zu § 49 a StGB aF). Für ██████ kommt dies auch in Betracht, wenn nur ████ Mittäter war (§ 25 Abs. 1 StGB).

SchumacherMeyerNiemüller
MüllerMaier
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