Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen fehlender krankhafter seelischer Störung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/98
- Datum
- 27.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder einer in ihrem Schweregrad gleichstehenden psychischen Abart voraus, wie sie den §§ 20, 21 StGB entspricht.
Eine antisoziale oder emotional instabile Persönlichkeitsstörung bzw. ein bloßer Charaktermangel, der lediglich die Neigung zu erheblichem Alkoholkonsum erhöht und die Steuerungsfähigkeit nicht wesentlich einschränkt, begründet für sich genommen keine Unterbringung nach § 63 StGB.
Bei Rechtsbrechern mit Suchtproblemen ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB die vorzugswürdige Maßnahme, wenn keine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 63 StGB vorliegt.
Sind ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht die fehlerhafte Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB aufheben (§ 354 Abs. 1 StPO).
Trotz teilweisen Erfolgs der Revision kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegen, soweit dies nach § 473 Abs. 4 StPO nicht unbillig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 46/98 vom 27. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Oktober 1997, soweit die Unterbringung des Angeklagten auch in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, aufgehoben. Die Maßregel entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um 1/5 ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten nach teilweiser Aufhebung eines früheren Urteils durch den Senat nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Raub, sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus, die vorweg vollzogen werden soll, angeordnet.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht. Danach liegt beim Angeklagten eine „schwere antisoziale und emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ vor, die die Fähigkeit zu kontrolliertem Alkoholkonsum vermindere. Durch diese allein sei er jedoch nicht wesentlich in seiner Fähigkeit, entsprechende Verhaltenssteuerungen vorzunehmen, eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung führe aber dazu, „keine Hemmschwelle gegenüber erheblichem Alkoholkonsum entgegensetzen zu können“.
Nach diesen Feststellungen ist die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu: BGHR StGB § 63 Zustand 24 und 25; Beschluss des Senats vom 8. April 1994 – 2 StR 64/94) nicht derart, dass sie in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht, was für die Anordnung der Maßnahme nach § 63 StGB erforderlich wäre (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12 und 18; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97).
Der Sachverständige hat dies nach den Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich verneint (UA S. 7; vgl. aber auch UA S. 12). Auch die sonstigen Feststellungen ergeben dies nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist vielmehr zu entnehmen, dass der Angeklagte auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur wie die meisten Alkoholiker dem Drang zum Genuss alkoholischer Getränke nicht genügend Widerstand entgegensetzen kann. Eine im Sinne des § 63 StGB relevante Persönlichkeitsstörung ist damit aber noch nicht festgestellt; die Ausführungen sprechen vielmehr dafür, dass nur ein sogenannter „Charaktermangel“ vorliegt.
Die erforderliche Behandlung solcher Rechtsbrecher hat aber nach dem Willen des Gesetzgebers in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erfolgen (BGH NStZ 1983, 429). Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus scheidet somit nach den bisherigen Feststellungen aus. Da andere ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hielt es der Senat für angebracht (§ 354 Abs. 1 StPO), die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfallen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.
Jahnke Theune Detter RiBGH Dr. Bode
Otten ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | |