Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Ortsbesichtigung und zweifelhafter Zeugenidentifikation

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 469/70
Datum
28.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung als Gehilfe beim schweren Diebstahl ein. Die Verurteilung beruhte allein auf der Identifizierung durch einen Zeugen, dessen Beobachtungen mehr als anderthalb Jahre später bestätigt wurden. Der BGH bemängelt fehlende Feststellungen zu Sichtverhältnissen, Entfernung und Beobachtungsdauer sowie das Unterlassen einer Ortsbesichtigung. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die ausschließlich auf der Identifizierung eines Zeugen beruht, setzt voraus, dass das Gericht die Wahrnehmungsbedingungen (Entfernung, Blickwinkel, Beobachtungsdauer, Sichtverhältnisse) feststellt; fehlen diese Feststellungen, ist die Beweiswürdigung unzureichend.

2

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das angefochtene Urteil wesentliche Feststellungen zu für die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage erforderlichen Umständen nicht enthält.

3

Eine Ortsbesichtigung (Augenschein) hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen, wenn ohne sie die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Wahrnehmung des Zeugen nicht möglich ist und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

4

Bei erheblichen zeitlichen Abständen zwischen Wahrnehmung und späterer Identifizierung sowie vorausgegangener Identifikation anhand von Lichtbildern hat das Gericht die Entstehung und Sicherung der Erinnerung (z. B. Notierung, Zeitpunkt der Kennzeichenfeststellung) aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 469/70 in der Strafsache gegen den Gastwirt Heinrich Heinz Bo ██ aus █████, dort geboren am ███████ 1923, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Mai 1970, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 10. September 1968 gegen 17 Uhr brachen unbekannte Täter in das Pfarrhaus in ███████ ein und entwendeten aus dem dort stehenden Geldschrank etwa 1.800,-- DM. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war, und hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu 5.000,-- DM Geldstrafe, ersatzweise für je 50,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ██████ ausgesagt, er sei zur Tatzeit in der Nähe des Pfarrhauses spazieren gegangen und habe dabei eine auf dem Weg stehende Aktentasche gesehen. Er habe die Tasche geöffnet und festgestellt, dass sich darin einige auf einer Zeitung liegende 50,-- DM-Scheine befunden hätten. Dann habe er aus seinem in der Nähe liegenden Elternhaus sein Fahrrad geholt und nach der Rückkehr einen parkenden Mercedes beobachtet, an dessen Steuer ein zeitunglesender Mann gesessen habe. In den Wagen sei ein korpulenter Mann zugestiegen, der die Aktentasche getragen habe. Dieser Mann sei der Angeklagte gewesen. Der Wagen sei dann weggefahren.

2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten am Diebstahl ausschließlich auf diese Aussage. Dagegen wendet sich die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, dass die Kammer die Zeugenaussage durch eine Ortsbesichtigung in ███████ hätte überprüfen müssen. Ihrer Ansicht ist zuzustimmen.

Zwar besteht regelmäßig kein Anlass, von Amts wegen eine vom Gericht für glaubhaft erachtete Zeugenaussage durch Einnahme des Augenscheins am Tatort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Hier waren indessen ganz besondere Umstände zutage getreten, die zur Ortsbesichtigung drängten:

Der Angeklagte selbst leugnet, jemals in ███████ gewesen zu sein. Er wurde dem zur Tatzeit 17-jährigen Zeugen ██████ nicht alsbald nach der Tat gegenübergestellt; diesem legte die Polizei vielmehr nur Lichtbilder vor, auf denen er den Angeklagten als den beim Einsteigen in den Wagen beobachteten Mann zu erkennen glaubte (polizeiliche Vernehmung des Zeugen vom 15. Oktober 1968, Bl. 54 d.A.). Erst in der Hauptverhandlung hat dann der Zeuge den Angeklagten „eindeutig als den Mann identifiziert, der in den Wagen gestiegen ist“ (UA S. 4). Inzwischen waren mehr als eineinhalb Jahre vergangen, ein Zeitraum, in dem normalerweise nicht nur das Erinnerungsvermögen an ein einmaliges kurzes Erlebnis allgemein nachlässt, sondern vor allem auch die Fähigkeit, einen nur wenige Sekunden beobachteten Menschen sicher wiederzuerkennen, immer schwächer wird.

Damit drängt sich die Frage auf, ob der Zeuge ██████ seine Wahrnehmungen am Tattag unter so extrem günstigen Bedingungen und Sichtverhältnissen machen konnte und gemacht hat, dass jede Verwechslungsgefahr ausscheidet. Im Urteil ist hierzu nichts festgestellt; aus welcher Entfernung, aus welchem Blickwinkel und wie lange der Zeuge den die Tasche tragenden Mann beobachtet hat, ist offen. Die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, er sei mit dem Fahrrad an dem parkenden Wagen vorbeigefahren, habe sich nach sechs Metern umgedreht und dann gesehen, wie der Mann mit der Tasche gekommen sei und sich ins Auto gesetzt habe (Protokoll Bl. 208 d.A.), deutet sogar darauf hin, dass es sich nur um eine sehr flüchtige Beobachtung gehandelt hat und handeln konnte, bei der der Zeuge dem Mann nicht einmal voll ins Gesicht sah.

Eine Ortsbesichtigung ist die einzige Möglichkeit, die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen und damit die Zuverlässigkeit seines Erinnerungsvermögens zu überprüfen. Da weitere Zeugen oder sonstige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, ist sie zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich (vgl. auch BGHSt 8, 77).

3. In der neuen Hauptverhandlung wird zweckmäßig auch der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise sich der Zeuge ██████ das Kennzeichen des Kraftwagens gemerkt hat, ob er die Angabe erst später aus dem Gedächtnis gemacht oder ob und wann er das Kennzeichen notiert hat.

BaldusMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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