Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Fahrens ohne Führerschein und Neubildung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 469/64
Datum
08.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Kassel ein, das mehrere Diebstahls- und Verkehrsvergehen sanktionierte. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Fahrens ohne Führerschein und daraus folgernd die Gesamtstrafe auf. Begründet wird dies mit einem Widerspruch bei der Strafzumessung (zugestandene Milderung, zugleich Höchststrafe). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; fehlt dieser, sind aufeinanderfolgende Diebstahlsakte als selbständige Taten zu werten.

2

Die Revision darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht durch eigene Bewertung ersetzen; Rügen, die lediglich eine andere Würdigung verlangen, sind unbeachtlich.

3

Wenn das Gericht bei der Strafzumessung ausdrücklich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, kann es nicht zugleich die gesetzliche Höchststrafe verhängen; ein solcher Widerspruch gebietet die Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Aufhebung einer Einzelstrafe, die für die Bildung der Gesamtstrafe maßgeblich ist, erfordert die Neuermittlung der Gesamtstrafe; unbetroffene Einzelstrafen bleiben bestehen, soweit kein Einfluss nachgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 8. Juli 1964

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 2 StR 469/64 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen █████ aus ███████, geboren am ██████ 1935 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 8. Juli 1964, soweit er wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen Besitzes von Diebeswerkzeug und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils 1.) keinen Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Auffassung der Strafkammer, dass die im Abschnitt II unter Nr. 4–8 der Urteilsgründe geschilderten Diebstahlshandlungen rechtlich selbständige Taten sind. Entgegen der Meinung der Revision fehlte es hier an einem Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313) für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlich gewesen wäre. Deshalb bestand für die Strafkammer auch keine Veranlassung, sich mit dem „Problem“ der fortgesetzten Handlung auseinanderzusetzen, selbst wenn sich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Verteidigung in ihren Schlussvorträgen damit befasst hätte. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung aus § 245a StGB bilden nichts anderes als den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts eine eigene zu setzen und daraus für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen abzuleiten.

2.) Im Strafausspruch gibt das Urteil nur hinsichtlich der für das Vergehen nach § 24 StVG festgesetzten Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis zu Bedenken Anlass. Ebenso wie bei der Bemessung der übrigen Einzelstrafen hat die Strafkammer auch hier bemerkt, es sei dem Angeklagten die nicht auszuschließende verminderte Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten worden, obwohl sie mit zwei Monaten Gefängnis die in § 24 Abs. 1 StVG a. F. angedrohte Höchststrafe ausgesprochen hat. Darin liegt, worauf die Revision zutreffend hinweist, ein Widerspruch. Zwar wäre die Strafkammer rechtlich nicht gehindert gewesen, auch vor allem angesichts dessen, dass der Angeklagte schon zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft worden war, auf die Höchststrafe zu erkennen, indem sie von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB absah. Wenn sie aber, wie in der zuvor angeführten Wendung zum Ausdruck kommt, von jener Befugnis Gebrauch machte, war es ihr verwehrt, das Vergehen mit der Höchststrafe zu ahnden. Insoweit kann daher das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Das hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Mit Rücksicht hierauf erübrigt es sich, die Angriffe der Revision gegen die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe zu erörtern. Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, vor Bildung der neuen Gesamtstrafe die nach seiner Ansicht maßgebenden Gesichtspunkte vorzutragen. Hingegen werden die übrigen Einzelstrafen von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht berührt. Dafür, dass die Strafkammer, wie die Revision behauptet, bei deren Bemessung die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht beriicksichtigt habe, geben weder die Höhe der Strafen als solche noch die

Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, irgendeinen Anhalt. Es ist auch ausgeschlossen, dass sie in ihrem Ausmaß durch die im Verhältnis zu ihnen geringe Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnten.

BaldusDotterweichMeyer
ScharpenseelKirchhof
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