Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich wegen unzureichender Feststellungen zu mehreren Betrugsfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 469/63
Datum
09.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilungen in mehreren Fällen sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verweist dies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsrelevant war, dass die Feststellungen zur Beeinflussung von Kreditentscheidungen und zum Schadenseintritt lückenhaft waren. Soweit die Revision nur Tatsachen- und Beweiswürdigung angreift, bleibt sie ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass das Opfer durch eine Täuschung zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird; bloße falsche Angaben genügen nicht ohne nachgewiesene Veranlassung zur schädigenden Verfügung.

2

Bei Warenkreditanträgen, die über den Verkäufer an eine Teilzahlungsbank gelangen, ist das Verhältnis zwischen Verkäufer und Bank und die maßgebliche Entscheidungsgrundlage der Bank zu klären; die Bankentscheidung kann vornehmlich von der Kreditwürdigkeit des Händlers abhängen.

3

Die Übergabe ungedeckter Schecks begründet nicht ohne weiteres Betrug; es muss festgestellt werden, dass der Empfänger im Vertrauen auf Deckung vermögensmindernde Leistungen erbracht hat.

4

Die Straftat des Betruges ist vollendet, sobald durch Täuschung ein Anspruch oder Vermögensvorteil erlangt wird; eine spätere freiwillige Rückgabe mindert den Tatbestand nicht, kann aber Schadenswiedergutmachung sein.

5

Revisionsbegründungen, die sich im Wesentlichen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und Feststellungen beschränken, rechtfertigen keine Kassation, sofern keine rechtlich erheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler aufgezeigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hubert ██ ██ ████████, dort geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter Dr. Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen WKV-Warenkreditbank (II 1*), Wirtz (II B 18) und Michels (II B 24) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

Die vom Angeklagten selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich.

Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen WKV-Warenkreditbank (II 1*), ████████ (II B 1), 18 und 24). In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen vollendeten Betruges verurteilt worden. Die bisherigen Urteilsfeststellungen tragen jedoch die Verurteilung nicht.

Im ersten Fall (WKV) hat der Angeklagte in einem Warenkreditantrag aus Anlass des Kaufes von Möbeln unrichtige Angaben über die Art und die Dauer seines Arbeitsverhältnisses sowie über die Höhe seines regelmäßigen Arbeitseinkommens gemacht. Das Landgericht nimmt ohne weiteres an, die Warenkreditbank habe dem Angeklagten im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Selbstauskunft den beantragten Kredit bewilligt. Dabei geht es ersichtlich von der Erwägung aus, dass, wie allgemein bekannt sei, solche Selbstauskünfte dazu dienten, das Kreditinstitut über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu informieren (S. 22 unten der Urteilsausfertigung).

Dies trifft jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zu. In der Regel pflegen derartige Warenkreditanträge vom Antragsteller nicht unmittelbar bei dem Kreditinstitut, sondern bei dem Verkäufer der Ware eingereicht zu werden, der sie prüft und an die Teilzahlungsbank weiterreicht, mit der er in Geschäftsverbindung steht. Da der Verkäufer der Bank neben dem Käufer haftet und im Falle des Ausbleibens der Teilzahlungen von der Bank mit dem vollen Kreditbetrag rückbelastet wird, ist in erster Linie er daran interessiert, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu prüfen, während es der Bank mehr auf die Kreditwürdigkeit des Händlers als auf die des Antragstellers ankommen wird. Dies hat das Landgericht möglicherweise nicht bedacht. Es wird daher zunächst das

Verhältnis des Verkäufers zur Warenkreditbank klären und sodann erneut prüfen müssen, ob die Entschließung der Bank durch die unrichtigen Angaben des Angeklagten beeinflusst worden ist. Möglicherweise kommt aber auch ein Betrug gegenüber dem Verkäufer der Möbel in Betracht. Dabei wird allerdings zu prüfen sein, ob bei den kleinen Raten, die der Angeklagte nach dem Teilzahlungsvertrag zu zahlen hatte, der Unterschied zwischen dem in der Selbstauskunft angegebenen und seinem wirklichen Einkommen überhaupt von Bedeutung war. Schließlich ist es auch fraglich, ob dem Verkäufer oder der Bank durch die Möbellieferung bzw. Kreditbewilligung ein Vermögensschaden entstanden ist, da der Angeklagte die Teilzahlungen möglicherweise auch von seinem geringeren Einkommen leisten konnte. Dass er dazu von vornherein nicht willens gewesen sei, ist bisher nicht festgestellt.

In den Fällen ███ ████ ██████ (Nr. 18 und Nr. 24) hat der Angeklagte ungedeckte Schecks zahlungshalber zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten hingegeben. Darin liegt noch nicht ohne weiteres ein Betrug; denn es steht bisher nicht fest, dass die Empfänger der Schecks im Vertrauen darauf, dass diese gedeckt seien, irgendwelche ihr Vermögen schädigende Verfügungen getroffen haben. Dass ████████ Darlehen an Lucas erst gewährt und dass ███ die Maklerdienste erst geleistet hätte, nachdem ihnen der Angeklagte die Schecks gegeben hatte, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Mit dem Schuld- und Strafausspruch in diesen Fällen ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen sind von der Verurteilung in diesen Fällen nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen begegnet das Urteil im Ergebnis keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Revisionsbegründung des Angeklagten selbst enthält fast durchweg nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Mit der Behauptung, diese habe einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt, zu Unrecht den Zeugen geglaubt, und mit ähnlichen Vorbringen kann die Revision nicht gerechtfertigt werden.

Der Erörterung bedürfen nur noch die Fälle ██████ (II 8), ██ Nachrichten (II B 10) und Commerzbank ████ (II B 11).

Im Fall 8 ergibt der Zusammenhang, dass sich die Eheleute ██████ durch ihre Unterschrift unter den Kreditantrag dem Angeklagten gegenüber zur Zahlung einer Vergütung und zur Erstattung seiner Auslagen auch für den Fall verpflichtet haben, dass ihnen der beantragte Kredit nicht bewilligt werden sollte. Dazu hat sie der Angeklagte durch die unwahre Vorspiegelung veranlasst, er könne kraft seiner guten Beziehungen zu Geldgebern auch in sonst aussichtslosen Fällen Kredite beschaffen. Die Ausführungen der Strafkammer zu dem ähnlich liegenden Fall ██ ██ (II B 9), in dem der Angeklagte freigesprochen ist, stehen dem nicht entgegen. Die Annahme liegt nahe, dass er auch die Zeugen █████████ in derselben Weise getäuscht hat, wie die Eheleute ██████, demnach zu Unrecht freigesprochen worden ist. Dadurch ist er indessen nicht beschwert.

Im Fall 10 enthalten die Urteilsgründe nicht den in der Revisionsbegründung des Verteidigers behaupteten Widerspruch. Die Sachdarstellung auf den Seiten 12 und 13 der Urteils-

ausfertigung ergibt zweifelsfrei, dass die Aachener Nachrichten Inseratenaufträge des Angeklagten im Gegenwert von 2.500 DM ausgeführt haben.

Im Fall 11 beruht zwar die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, auf einem Rechtsirrtum. Der Angeklagte ist nicht durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig waren, gezwungen worden, auf die Auszahlung der Darlehenssumme zu verzichten. Nach den Feststellungen war sein Verzicht freiwillig, auch wenn er damit nur den Anschein eines kapitalstarken Mannes erwecken wollte. Durch den Fehler ist der Angeklagte jedoch nicht benachteiligt.

Die Verurteilung besteht gleichwohl zu Recht, da der Betrug schon mit der Bewilligung des Darlehens durch die Bank vollendet war. Der Angeklagte hat dadurch einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank erworben, der das Vermögen der Bank schmälerte. Wenn er später auf den Anspruch verzichtet hat, so hat er dadurch den Schaden nur wiedergutgemacht. Da das Landgericht hier bloß Versuch annimmt, kann der Angeklagte auch im Strafmaß nicht benachteiligt sein.

ScharpenseelDotterweichMayr
BaldusKirchhof
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