Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei fortgesetzten Sexualstraftaten gegen Kinder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/61
- Datum
- 15.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verurteilung wegen eines fortgesetzten Tatbestands ist die der Gesamtbemessung zugrunde gelegte Mindestanzahl der einzelnen Tathandlungen festzustellen; bleiben diese Angaben unklar, verletzt dies den in dubio pro reo verankerten Grundsatz.
Erstrecken sich Tathandlungen über einen längeren Zeitraum, sind Alter des Opfers bei den einzelnen Einzeltaten sowie die Kenntnis des Täters hiervon konkret festzustellen; andernfalls fehlt die tragfähige Grundlage für die Qualifikation nach §§ 175, 176, 175a StGB.
Das Merkmal der ‚Verführung‘ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige nicht von sich aus zur Unzucht bereit war; ist dies nicht für die einzelnen Handlungen erwiesen, kann der Tatbestand der Verführung nicht angenommen werden.
Für die Annahme des vorsätzlichen Tatbestands ist bei zeitlich gestreuten Einzelakten darzulegen, ob der Angeklagte hinsichtlich des Alters des Opfers bedingten Vorsatz für die jeweiligen Einzeltaten hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich St████ aus ███ (M)-████, ████ geboren am ████ in ███, █████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen sowie wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB und wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revision hat Erfolg.
1.) Im Falle 1 hat der Angeklagte zunächst einmal und dann noch „etwa 10 bis 12“ mal an dem Geschlechtsteil des ████ ███ █████ geborenen Hilfsschülers Werner ███ gespielt. Die Vorgänge ereigneten sich von Herbst 1959 bis Herbst 1960. Der Angeklagte nahm nach den Feststellungen an, dass ████ „etwa 13 bis 14 Jahre alt sei.“
Diese Urteilsfeststellungen sind unvollständig und nicht klar. Sie rechtfertigen die Verurteilung nicht in vollem Umfange.
a) Zwar hat der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren vorgenommen. Wie oft das geschehen ist, kann dem Urteil jedoch nicht sicher entnommen werden. Die Strafkammer hat nicht die Mindestzahl dieser Handlungen festgestellt. Auch bei einer fortgesetzten Handlung darf nur diese Mindestzahl der Einzelvorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden. Sonst würde der Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt werden. Hier erwähnt die Strafkammer bei der Sachdarstellung einen Fall und weitere etwa 10 bis 12 Fälle; bei der Strafzumessung spricht sie dagegen von etwa 10 bis 12 Einzelfällen.
Diese Unklarheit im Urteil wird noch durch weitere Fehler verstärkt.
b) Da Werner ███ am ███ ███ ██ geboren ist und sich die Taten des Angeklagten bis in den Herbst 1960 hinzogen, war RC bei dem letzten Vorgang oder sogar bei mehreren Einzelakten bereits 14 Jahre alt, so dass insoweit ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheidet. Das hat die Strafkammer nicht berücksichtigt. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, wie viele Vorgänge stattgefunden haben, nachdem Resch 14 Jahre alt geworden war.
c) Auch die Feststellungen über die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Werner ████ sind ungenau. Die Worte, der Angeklagte habe angenommen, dass █████ etwa 13 bis 14 Jahre alt sei, können bedeuten, einmal, dass er ihn für 13, aber noch nicht 14 Jahre alt hielt, weiter, dass er ihn für möglicherweise bereits 14 Jahre alt ansah, schließlich, dass er das Alter bei einem Teil der Handlungen mit 13 Jahren, bei einem anderen Teil mit
14 Jahren annahm. Diese Mehrdeutigkeit ist umso mehr zu beanstanden, als die Strafkammer nicht beachtet, dass die Straftat sich über ein Jahr erstreckt. Allerdings bleibt noch die Möglichkeit, dass der Angeklagte bei allen Einzelvorgängen den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters des Werner █████ hatte. Die Strafkammer hat hierüber aber nichts festgestellt.
d) Wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB wird ein Mann über 21 Jahre bestraft, der eine Person unter 14 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Ohne weitere Darlegungen hat die Strafkammer den Tatbestand als verwirklicht angesehen. Verführt werden kann jedoch nur ein Jugendlicher, der von sich aus nicht zur Unzucht bereit ist (BGHSt 13, 228). Darüber, ob ████, der ebenso wie die anderen Minderjährigen jeweils dem Angeklagten beim Abladen behilflich war, von sich aus zur Unzucht geneigt oder nicht geneigt war, ergibt das Urteil nichts. Möglicherweise hält die Strafkammer ein Verführen schon für gegeben, weil der Anstoß zum unzüchtigen Tun vom Angeklagten ausging. War jedoch der Minderjährige zur Unzucht bereit, liegt kein Verführen vor, auch wenn der Angeklagte an ihn herangetreten ist.
Sofern aber der Angeklagte ██ zunächst verführt haben sollte, steht damit noch nicht fest, dass dies ebenfalls bei allen späteren Handlungen geschah. Zwar ist eine wiederholte Verführung möglich. Dass dieses Tatbestandsmerkmal bei jedem folgenden Einzelakt vorliegt, muss jedoch festgestellt werden. War RC bei den späteren Taten von sich aus zur Unzucht bereit oder kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, würde insoweit ein Vergehen gemäß § 175 StGB in Betracht kommen. Dieses könnte mit dem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB eine einheitliche fortgesetzte Tat bilden, die den recht-
lichen Charakter eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB haben würde. Der Schuldumfang wäre dann aber geringer, als von der Strafkammer angenommen worden ist.
2.) Im Falle 2 besteht dieselbe Unklarheit wie im Falle 1 über die Mindestzahl der Einzelfälle sowie über das Alter des Peter ██████ bei den einzelnen Handlungen und die Kenntnis des Angeklagten davon. Der Zeuge war nach den Strafzumessungsgründen zur Zeit der Tat erst 10 Jahre alt. Die Gesamttat erstreckt sich ersichtlich auch hier über einen längeren Zeitraum. Wie in den anderen Fällen heißt es im Urteil hier nur: „Der Angeklagte glaubte, der Schüler ██████ sei 13 bis 14 Jahre alt.“ Weshalb er diesen jüngsten Zeugen für wesentlich älter gehalten haben sollte, als er war, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand erregt den Verdacht, dass die Feststellungen nur formelhaft getroffen sind. Auch die Verführung des Peter █████ ist nicht einwandfrei dargetan.
3.) In der Sachverhaltsschilderung (UA S. 3) ist angegeben, dass der Schüler Edgar ████ ████ ████ ████ geboren sei. Danach wäre er zur Zeit der Tat, die im Juli 1960 begann, bereits 15 Jahre alt gewesen, so dass eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheiden müsste. Möglicherweise handelt es sich jedoch bei der Benennung des Geburtsjahres nur um einen Schreibfehler; denn in den Strafzumessungsgründen wird ████ als 11 Jahre alt bezeichnet. Das mag indessen dahinstehen.
Das Urteil ist in diesem Falle schon deswegen aufzuheben, weil auch hier die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB aus den zu 1a) dargelegten Gründen bisher nicht ausreichend gerechtfertigt ist.
4.) Die Feststellungen im Falle 4 tragen zwar die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB; jedoch ist nicht ersichtlich, wie viele Einzelfälle die Strafkammer als festgestellt erachtet.
5.) Da im Falle 5 (KC), in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, weder die genaue Zeit der Einzelakte noch eine Verführung des Minderjährigen bei dem ersten Einzelakt und bei den späteren Taten festgestellt ist, konnte auch insoweit die Verurteilung nicht bestehen bleiben.
Nach allem war das gesamte Urteil aufzuheben.
Baldus Busch Dotterweich Scharpenseel Kirchhof vs