Revision: Urteilsverkündung bei 'Unzucht mit einem Kinde' wegen Verletzung der Öffentlichkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/54
- Datum
- 11.06.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsverkündung ist gemäß § 173 Abs. 1 GVG in jedem Falle öffentlich vorzunehmen; die Einhaltung dieser Förmlichkeit ist nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) beweisbar.
Fehlt im Protokoll der Hinweis, dass die Öffentlichkeit vor der Urteilsverkündung wiederhergestellt wurde, ist von einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes auszugehen, die zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 6 StPO führt.
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ‚für die Dauer der Verhandlung‘ entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, vor der Urteilsverkündung die Öffentlichkeit wiederherzustellen und dies protokollarisch festzuhalten.
Eine erhebliche Verletzung prozessualer Förmlichkeiten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, so dass materielle Rechtsfragen in der neuen Verhandlung gegebenenfalls neu zu beurteilen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Juni 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Flugkapitän a. D. und Kaufmann Georg August █ aus ██, geboren am ███ 1896 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. K. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W. ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1954, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts.
A.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Sie stützt sich u. a. zutreffend auf die Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG.
Nach dieser Vorschrift ist das Urteil in jedem Falle öffentlich zu verkünden. Die Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. Juni 1954 enthält zwar den Beschluss der Strafkammer, wonach die Öffentlichkeit wegen der Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Verhandlung ausgeschlossen wurde, und den Vermerk über die Ausführung dieses Beschlusses (Bl. 163 d. A.), aber nichts darüber, ob die Öffentlichkeit vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt worden ist. Demnach ist davon auszugehen, dass dies nicht geschah. Dieser Mangel zwingt nach § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils (BGHSt 4, 279). In dem dort entschiedenen Fall lautete der Beschluss allerdings schlechthin, dass die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werde, während hier der Ausschluss „für die Dauer der Verhandlung“ angeordnet worden ist. Aber selbst wenn das Gericht dabei entgegen dem Wortlaut des § 169 GVG von der Auffassung ausging, dass die Urteilsverkündung nicht zur „Verhandlung“ gehöre, war die tatsächliche Wiederherstellung der Öffentlichkeit eine der wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne der §§ 273, 272 Nr. 5, 274 StPO, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (Löwe-Rosenberg/Geier, Anm. 7 zu § 272 StPO).
Daher kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Feststellungen der Strafkammer nur zur Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichen würden. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte den inneren Tatbestand dieser Strafnorm nur dann verwirklicht hat, wenn er schon durch das bloße Berühren des nackten Oberschenkels seine oder des Mädchens Geschlechtslust erregen oder befriedigen wollte (RGSt 47, 74; 58, 277; LK III A 2 zu § 43 StGB). Wenn er aber diesen Vorsatz hatte, so macht umgekehrt die Absicht, die geschlechtliche Lust durch die Weiterführung seiner Handlungen zu steigern, sein vorheriges Tun nicht zum Versuch (Frank, V zu § 174 StGB).
Dr. Dotterweich Werner Dr. Moericke Schalscha Hoepner Dr. █████