Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtunterrichtung nach §247 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/92
- Datum
- 21.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Angeklagter gemäß §247 StPO während der Vernehmung einer Zeugin ausgeschlossen, ist er nach der Vernehmung über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten; das Unterbleiben dieser Unterrichtung verstößt gegen §247 Satz 4 StPO.
Eine Verfahrensrüge ist zulässig, wenn der Revisionsführer die zur Begründung erforderlichen Tatsachen substantiiert vorträgt und nicht lediglich auf den Protokollinhalt verweist.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass ein Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat, ist nach §337 StPO das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Die nach §247 StPO zulässige Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten greift erheblich in das Anwesenheitsrecht ein; das Unterbleiben der Information über eine ihn erheblich belastende Aussage kann die objektive Fähigkeit des Angeklagten zu einer zweckentsprechenden Verteidigung beeinträchtigen, auch bei Anwesenheit des Verteidigers.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/92
vom 21. Februar 1992 in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ███, Karl-Heinz ██ ██, 1953, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit dieser wird beanstandet, dass der Angeklagte, der sich gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO während der Vernehmung des Tatopfers, der 15 Jahre alten Zeugin Sandra ████, ████, aus dem Verhandlungsraum entfernen musste, nicht über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet worden sei.
Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt alle erforderlichen Tatsachen vor und stellt die Behauptung auf, dass eine Unterrichtung des Angeklagten nicht erfolgt sei. Dabei beruft er sich nicht nur auf den Inhalt des Protokolls (vgl. dazu BGHSt 7, 162 f.).
Die Rüge greift auch durch. Nach der Vernehmung der Zeugin Sandra ██ in nicht öffentlicher Sitzung und in Abwesenheit des Angeklagten wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt und "der Angeklagte erschien wieder im Sitzungssaal". Anschließend wurde über die Vereidigung der Zeugin verhandelt und entschieden. Dass eine Unterrichtung des Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage – eine Förmlichkeit des Verfahrens im Sinne von § 274 StPO (vgl. BGHSt 1, 102, 103; BGH bei Dallinger MDR 1957, 346, 350; BGH StV 1984, 267) – nicht erfolgt ist, beweist das Protokoll. Das Unterbleiben der Unterrichtung verstößt aber gegen § 247 Satz 4 StPO.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 337 StPO). Die nach § 247 Satz 1 und Satz 2 StPO zulässige Vernehmung der Hauptbelastungszeugin in Abwesenheit des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten bedeutete für diesen einen schwerwiegenden Eingriff in sein grundlegendes Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 3, 384 f). Es besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte – trotz der Anwesenheit seines Verteidigers – aufgrund der Nichtunterrichtung über den Inhalt der ihn erheblich belastenden Aussage seiner Stieftochter seine weitere Verteidigung nicht zweckentsprechend einrichten konnte und auch nicht in der Lage war, an die Zeugin sachgerechte Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen (vgl. dazu BGHSt 1, 102, 103; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 247 Rdn. 49).
| Gollwitzer | Jahnke | Detter | |||
| Niemöller | Bode |