Revision verworfen – Strafzumessung bei psychischen Folgen von Kindesmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/19
- Datum
- 05.11.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR469.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern dürfen bei der Bemessung der Einzelstrafe nur dann mit vollem Gewicht berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Folge der jeweils betreffenden Tat sind.
Fallen psychische Schäden erst als Folge des Gesamtgeschehens an, können sie nicht uneingeschränkt in die Bemessung einzelner Strafen eingehen, sondern sind primär bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Fehlen Feststellungen dazu, ob Opferfolgen einzelnen Taten oder dem Gesamtgeschehen zuzuordnen sind, begründet dies einen Rechtsfehler in der Strafzumessung.
Ein solcher Rechtsfehler kann indes materiell unbeachtlich sein, wenn die Einzelstrafen maßvoll bemessen sind und die Gesamtstrafenbildung auf tragfähigen Erwägungen beruht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 17. Juni 2019, Az: 5/03 KLs 21/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten „aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten“ und eine von ihnen sich „noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet.“ Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.
| Franke | Eschelbach | Meyberg | |||
| Krehl | Zeng |