Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Kindestötung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 468/96
Datum
06.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Kindestötung ein. Der BGH hält den Schuldspruch für überprüfbar, beanstandet jedoch die Strafzumessung: Das Tatgericht hat Nachtatverhalten und Begehensweise als strafschärfend gewertet, ohne festzustellen, dass dies die innere Einstellung oder den Unrechtsgehalt erhöht. Wegen unzureichender Erörterung mildernder Erklärungen (z. B. Hilflosigkeit) wird der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachtatverhalten darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen Rückschlüsse auf eine innere, den Unrechtsgehalt erhöhende Einstellung der Täterin zulassen.

2

Die Auswertung der Begehungsart als strafschärfender Umstand setzt darlegungsfähige Feststellungen voraus, die eine gefühllose oder menschenverachtende Gesinnung belegen.

3

Unterbleibt die Erörterung naheliegender mildernder Erklärungen für nachtatliches Verhalten (z. B. Hilflosigkeit), kann dies die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen und dessen Aufhebung rechtfertigen.

4

Eine Rüge formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 StPO) und daher der Überprüfung entzogen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mühlhausen, 1. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/96 Wuthausen vom 6. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ██ ██ geborene ███ aus ███████████ Beate geboren am █████ 1968 in ████ wegen Kindestötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 1. Juli 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Sowohl bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben sei, als auch bei der eigentlichen Strafzumessung hebt die Strafkammer das Nachtatverhalten strafschärfend hervor. Dass sich die Angeklagte ihres neugeborenen Mädchens wie einer Sache entledigt und sodann den Leichnam anschließend in einem Schuppen unter einem Bierfass verborgen habe, zeige gefühllose und menschenverachtende Züge (UA S. 17, 19). Gleiches gelte auch schon für die Begehungsart, nämlich für das Ertränken eines neugeborenen, lebensfähigen Kindes (UA a.a.O.). Diese Erwägungen begegnen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Tatgericht hat zwar erkennbar berücksichtigt, dass ein bestimmtes, auf die Beseitigung der Leiche oder von Spuren der Tat gerichtetes Verhalten nicht schon für sich allein zur Annahme eines Strafschärfungsgrundes berechtigt, sondern allein dann, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung zur Tat zulässt oder den Unrechtsgehalt der Tat erhöht (vgl. BGH StV 1990, 259, 260; 1995, 131, 132 m.w.N.). Seine Bewertung, dass das Verbergen der Leiche menschenverachtende und gefühllose (gefühlskalte) Züge zeige, wird durch die Feststellungen jedoch nicht gedeckt. Dabei bleibt vor allem außer Betracht und deshalb im Urteil unerörtert, dass ein solches Verhalten auch – was eine strafschärfende Berücksichtigung ausschließt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 9) – Ausdruck der Hilflosigkeit in der konkreten Situation sein kann. Dafür, dass es sich hier so verhalten haben könnte, ergeben sich aus den Feststellungen konkrete, eine Erörterung auch unter diesem Gesichtspunkt unentbehrlich machende Anhaltspunkte. Denn danach hatte die Angeklagte, bevor sie sich für die Aufbewahrung der Kindesleiche im Schuppen entschied, zunächst einige Zeit auf einem Stuhl in der Küche gesessen und das Geschehene überdacht. Die ursprüngliche Absicht, die Leiche im Garten zu vergraben, hat sie dabei nur deshalb aufgegeben, weil sie einen Hund besaß, einige Zeit vor der Tat aber in einer Fernsehsendung gesehen hatte, dass ein Hund eine im Wald vergrabene Kindesleiche wieder ausgegraben hat (UA S. 8, 5). Die Aufbewahrung der Leiche in einem Schuppen, wo sie offensichtlich nicht auf Dauer verbleiben kann, deutet – wenn in den Urteilsgründen Gegenteiliges nicht sorgfältig belegt wird – für sich allein unter solchen Umständen jedenfalls eher auf eine Unschlüssigkeit denn auf Menschenverachtung hin. Bedenken ähnlicher Art muss der aus der Tatausführung – Ertränken des Kindes – abgeleitete Strafschärfungsgrund begegnen. Wenn die Angeklagte, wie auf UA S. 7 angeführt, geglaubt hatte, bei der Verwendung kalten Wassers werde das Kind bei der Berührung mit diesem „schon an einem Schock sterben“, dann muss – ohne ausdrückliche Erörterung unter diesem Gesichtspunkt in den Urteilsgründen – zumindest zweifelhaft erscheinen, ob die Angeklagte die Umstände, die das Ertränken eines Kleinkindes über die Tatbestandsverwirklichung hinaus als gefühllos (gefühlskalt) und menschenverachtend erscheinen lassen könnten, im maßgeblichen Zeitpunkt innerlich tatsächlich realisiert hat.“

Dem tritt der Senat bei.

Zwar weicht das Tatbild von dem typischen Fall einer Täterin nach wegen der psychischen Ausnahmesituation der Mutter ab, denn es zeichnet § 217 StGB privilegierten Kindestötung sich durch erhebliche strafschärfende Umstände aus. nicht mit hinreichender Sicherheit kann aber gleichwohl ausgeschlossen werden, dass sich die fehlerhaften Strafzumessungserwagungen bei der Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.

BodeJahnkeAthing
DetterOtten
Revision bei Kindestötung: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung — Themis