Revision der Staatsanwaltschaft wegen höherer Strafe verworfen (Zeitablauf)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/95
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Sachrüge der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung des Strafmaßes ist zu berücksichtigen, dass ein zwischenzeitlich eingetretener Zeitablauf die Gewichtung der zur Begründung vorgebrachten Umstände vermindern kann.
Ein zwischenzeitlicher Zeitablauf kann dazu führen, dass Umstände, die bei tatnaher Aburteilung eine schärfere Strafzumessung gerechtfertigt hätten, ihre entscheidungserhebliche Bedeutung verlieren.
Die Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes erfordert substantiierte Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung; bloßes Vortragen von Umständen genügt nicht, wenn deren Relevanz durch Zeitablauf erheblich gemindert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 468/95 Rot
vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen Dieter █████ aus █████████████████, dort geboren am ██ 1931, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte in Person, Justizsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1995 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vor dem 26. August 1984 begangenen Betrugs verurteilt worden war, und das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Dem in der Zwischenzeit eingetretenen Zeitablauf kommt den in der Revisionsbegründung genannten Umständen nicht mehr das Gewicht zu, das sie bei einer tatnahen Aburteilung hätten haben müssen.
| Jahnke | Gollwitzer | Otten | |||
| Niemöller | Athing |