Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen fehlerhafter Zustellung an Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 46/89
- Datum
- 28.07.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Empfangsbekenntnis bewirkt die wirksame Zustellung an den bestellten Pflichtverteidiger nur, wenn es von diesem oder einer hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Person unterzeichnet ist.
Ist ein Urteil gegenüber dem Pflichtverteidiger nicht ordnungsgemäß zugestellt, beginnt die Frist zur Revisionsbegründung nicht mit dem in einem fehlerhaften Empfangsbekenntnis angegebenen Datum.
Wurde die Revision innerhalb der nach korrekter Zustellung maßgeblichen Frist begründet, ist eine auf der Annahme frühzeitiger Zustellung beruhende Verwerfung der Revision aufzuheben.
Ein Sozius des Pflichtverteidigers ohne entsprechende Vollmacht kann die Unterschrift des bestellten Pflichtverteidigers nicht ersetzen und begründet keine wirksame Zustellung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 46/89
in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ 1954 in [REDACTED], Hubert Rolf KC, wegen Betruges
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1988 wird aufgehoben.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 1988 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 21. Juni 1988 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der durch die Urteilszustellung am 18. Oktober 1988 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden sei. Gegen diese am 23. Dezember 1988 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 28. Dezember 1988 eingegangene Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO des Verteidigers vom 27. Dezember 1988.
Der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben, weil die Revision form- und fristgerecht begründet worden ist.
Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung des Landgerichts am 18. Oktober 1988 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis von diesem Tage ist nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten unterzeichnet worden, sondern von seinem Sozius Rechtsanwalt [REDACTED]. Dieser konnte jedoch den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208 und 496, jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
Die Revisionsbegründungsfrist wurde erst durch die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger am 3. April 1989 in Gang gesetzt, nachdem die Revision bereits mit am 28. Dezember 1988 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag begründet worden war.
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