Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 46/88
Datum
02.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte dem Landgericht mit Schriftsatz vom 30.10.1987, er werde das Urteil annehmen und verzichte auf Rechtsmittel; dennoch legte sein Verteidiger Revision ein. Streitgegenstand war, ob dieser Verzicht wirksam war und die Revision unzulässig macht. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig: Der Verzicht war eine eindeutige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang Rechtskraft erzeugte; ein später eingegangener Widerruf änderte daran nichts. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn die empfangsbedürftige, eindeutige Willenserklärung dem zuständigen Gericht zugeht.

2

Der Verzicht des Angeklagten umfasst auch von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel.

3

Mit dem wirksamen Verzicht tritt Rechtskraft ein; ein erst nach Eintritt der Rechtskraft zugegangener Widerruf ist unbeachtlich.

4

Eine bloße spätere Sinnesänderung des Verzichtenden begründet keinen wirksamen Widerruf des zuvor wirksam erklärten Verzichts.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 46/88 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am ████, Ralf [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stimmt in der Beurteilung der Revision mit der Auffassung des Generalbundesanwalts überein, der in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt hat:

„Die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat dem Landgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 (Bd. II Bl. 281 d. A.) mitgeteilt, er werde das gegen ihn ergangene Urteil annehmen. Darin liegt, wie aus dem anschließenden Anliegen zur Gestaltung des Strafvollzugs hervorgeht und die Wortwahl im Widerruf vom gleichen Tage (Bd. II Bl. 282 d. A.) zusätzlich belegt, nicht lediglich ein in die Zukunft weisendes Vorhaben, sondern die eindeutige Erklärung, wonach er auf Rechtsmittel verzichte. Der Verzicht, der auch das Rechtsmittel des Verteidigers umfasst (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung 38. Aufl. § 297 Rdnr. 5), wurde mit seinem Eingang bei dem Landgericht Trier, also am 30. Oktober 1987, wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer a. a. O. § 302 Rdnrn. 8, 14); an diesem Tage trat daher die Rechtskraft ein. Der dem Landgericht Trier erst am Montag, dem 2. November 1987 zugegangene Widerruf vermochte daran nichts mehr zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass das Widerrufsschreiben mit Vorbedacht schleppend befördert worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Tatsache, dass der Angeklagte im Laufe ein und desselben Tages anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; ständige Rechtsprechung).“

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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